Artikel 83 VO (EG) 2000/1623

Annahme oder Ablehnung der Angebote

(1) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe der eingereichten Angebote und gegebenenfalls je nach der für den Alkohol vorgesehenen Endverwendung, diese Angebote anzunehmen oder abzulehnen.

(2) Die Kommission erstellt das Verzeichnis der angenommenen Angebote und berücksichtigt dabei die höchsten Angebote in abnehmender Reihenfolge, bis die in der Bekanntmachung der Ausschreibung genannte Alkoholmenge ausgeschöpft ist.

(3) Erstrecken sich mehrere Angebote, denen stattgegeben werden kann, ganz oder teilweise auf dieselben Behältnisse, so schlägt die Kommission die betreffende Alkoholmenge dem Bieter zu, der das absolut höchste Angebot eingereicht hat.

Die Kommission kann in dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beschluß vorsehen, daß den Bietern, deren Angeboten gemäß dem ersten Unterabsatz nicht stattgegeben werden kann, vorgeschlagen wird, die betreffende Menge Alkohol durch eine Menge Alkohol derselben Art zu ersetzen. In diesem Fall werden die betreffenden Angebote berücksichtigt, sofern die Bieter einen solchen Ersatz nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der in Absatz 5 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Mitteilung der Kommissionsbeschlüsse bei der zuständigen Interventionsstelle schriftlich ablehnen.

Zu diesem Zweck gibt die Kommission in ihrem Beschluß im Einvernehmen mit der betreffenden Interventionsstelle an, in welchem Behälter die Ersatzalkoholmenge gelagert ist.

(4) Sind mehrere preisgleiche Angebote eingereicht worden, mit denen die ausgeschriebene Alkoholmenge überschritten wird, so erteilt die betreffende Interventionsstelle den Zuschlag für die betreffende Menge:

a)
entweder im Verhältnis zu den jeweiligen Angebotsmengen
b)
oder durch einvernehmliche Aufteilung der Menge auf die Bieter
c)
oder durch Auslosung.

(5) Die Kommission

a)
teilt die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Beschlüsse lediglich den Mitgliedstaaten und Interventionsstellen mit, die über Alkohol verfügen, für den ein Angebot berücksichtigt wurde;
b)
veröffentlicht die Ergebnisse der Ausschreibung in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

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