Artikel 82 VO (EG) 2000/1623

Bedingungen für die Angebote

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 97 dieser Verordnung aufgeführten Angaben enthält das Angebot:

a)
die Alkoholmenge, auf die sich das Angebot bezieht, aufgeteilt nach Lagerbehältnissen und ausgedrückt in hl Alkohol von 100 % vol;
b)
die Nummer der Lagerbehältnisse des Alkohols, auf den sich das Angebot bezieht; diese Lagerbehältnisse befinden sich in einem einzigen Mitgliedstaat;
c)
den genauen industriellen Verwendungszweck des Alkohols;
d)
die Art der auszuführenden Ware, wenn die für den Alkohol vorgeschriebene Verwendung seine Ausfuhr in Form von Waren in Drittländer ist.

(2) Das Angebot kann den Hinweis enthalten, daß es nur dann als eingereicht gilt, wenn der Zuschlag die ganze vom Bieter in seinem Angebot angegebenen Menge betrifft.

(3) Der Bieter darf je Alkoholsorte, Art der Endverwendung und Ausschreibung nur ein Angebot einreichen. Reicht er jeweils mehrere Angebote ein, so sind alle Angebote ungültig.

(4) Das Angebot muß bei der Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats spätestens um 12 Uhr Brüsseler Zeit des in der Bekanntmachung der Ausschreibung genannten Tages für die Einreichung der Angebote eingehen. Dieser Tag muß zwischen dem 15. und 25. Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung liegen.

(5) Das Angebot ist nur gültig, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist der Nachweis erbracht worden ist, daß eine Teilnahmesicherheit zugunsten der betreffenden Interventionsstelle geleistet worden ist.

(6) Die betreffende Interventionsstelle teilt der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist für die bei ihr eingereichten Angebote das Namensverzeichnis der Bieter, deren Angebot gemäß Artikel 97 dieser Verordnung berücksichtigt werden kann, die gebotenen Preise, die beantragten Mengen, den Lagerort, die Art des betreffenden Alkohols und die vorgesehene Verwendung mit.

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