Artikel 92a VO (EG) 2000/1623
Teilausschreibungen
(1) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Teilausschreibungen durch. Sie veröffentlicht zu diesem Zweck eine Ausschreibungsbekanntmachung und sorgt für eine angemessene Publizität, insbesondere durch Aushang an ihrem Sitz sowie durch Veröffentlichung auf ihrer Website oder der Website des zuständigen Ministeriums.
(2) In der Ausschreibungsbekanntmachung werden insbesondere Frist und Ort für die Einreichung der Angebote angegeben. Jede Teilausschreibung gilt für eine Menge von maximal 100000 hl.
(3) Die Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der einzelnen Teilausschreibungen läuft am letzten Arbeitstag jeden Monats um 13 Uhr (Brüsseler Zeit) ab. Im Juli und Dezember dürfen keine Angebote eingereicht werden.
(4) Die erste Teilausschreibung erfolgt in dem Monat, der auf den Monat der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Dauerausschreibung folgt.
(5) Mitgliedstaaten, deren Bestände an gemeinschaftlichem Weinalkohol bei 100000 hl oder darüber liegen, müssen eine Teilausschreibung im Sinne dieses Artikels eröffnen.
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