Artikel 93 VO (EG) 2000/1623

Bekanntmachung der Teilausschreibung

Die Interventionsstelle gibt für die in ihrem Besitz befindlichen Alkoholmengen zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 92a Absatz 2 Folgendes an:

a)
die spezifischen Ausschreibungsbedingungen sowie den Standort der Lager, in denen der zum Verkauf bestimmte Alkohol gelagert ist;
b)
die Alkoholmenge, ausgedrückt in Hektoliter Alkohol von 100 % vol, die Gegenstand der Teilausschreibung ist;
c)
die Partien;
d)
die Zahlungsbedingungen;
e)
die Formalitäten für den Erhalt einer Probe;
f)
die Höhe der Teilnahmesicherheit gemäß Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gemäß Artikel 94c Absatz 3.

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