Artikel 93 VO (EG) 2000/1623
Bekanntmachung der Teilausschreibung
Die Interventionsstelle gibt für die in ihrem Besitz befindlichen Alkoholmengen zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 92a Absatz 2 Folgendes an:
- a)
- die spezifischen Ausschreibungsbedingungen sowie den Standort der Lager, in denen der zum Verkauf bestimmte Alkohol gelagert ist;
- b)
- die Alkoholmenge, ausgedrückt in Hektoliter Alkohol von 100 % vol, die Gegenstand der Teilausschreibung ist;
- c)
- die Partien;
- d)
- die Zahlungsbedingungen;
- e)
- die Formalitäten für den Erhalt einer Probe;
- f)
- die Höhe der Teilnahmesicherheit gemäß Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gemäß Artikel 94c Absatz 3.
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