Artikel 93a VO (EG) 2000/1623

Zulassung der Unternehmen

(1) Der Alkohol wird Unternehmen zugeschlagen, die in der Gemeinschaft ansässig sind, und ist im Sinne von Artikel 92 zu verwenden.

(2) Zum Zwecke des Zuschlags gemäß Absatz 1 lassen die Mitgliedstaaten Unternehmen zu, die ihrer Meinung nach in Betracht kommen und die einen Antrag gestellt haben, dem folgende Unterlagen und Angaben beigefügt waren:

a)
eine Erklärung des Unternehmens, dass es fähig ist, jährlich mindestens 50000 Hektoliter Alkohol zu verwenden;
b)
Angaben zum Geschäftssitz des Unternehmens;
c)
Name und Anschrift der Anlagen, in denen der Alkohol zu reinem Alkohol verarbeitet wird, mit Angabe ihrer jährlichen Verarbeitungskapazität;
d)
eine Kopie der von den einzelstaatlichen Behörden ausgestellten Betriebsgenehmigungen für diese Anlagen;
e)
die Verpflichtung des Unternehmens, dafür Sorge zu tragen, dass der Endkäufer des Alkohols diesen nur verwendet, um in der Gemeinschaft Kraftstoff in Form von Bioethanol herzustellen.

(3) Die von einem Mitgliedstaat erteilte Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft.

(4) Unternehmen, die am 9. Dezember 2007 zugelassen sind, gelten als im Sinne dieser Verordnung zugelassen.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Neuzulassung bzw. jeden Entzug einer Zulassung mit; sie geben dabei das genaue Datum an, an dem die jeweilige Entscheidung getroffen wurde.

(6) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die aktualisierte Liste zugelassener Unternehmen nach jeder Änderung unverzüglich zur Verfügung.

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