Artikel 93b VO (EG) 2000/1623

Bedingung für den Alkohol

Die Interventionsstelle trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Alkohol in den zum Verkauf gestellten Behältnissen bis zur Ausstellung eines entsprechenden Übernahmescheines nicht mehr bewegt wird, es sei denn, die Interventionsstelle hat aus logistischen Gründen eine Ersetzung beschlossen, deren Bedingungen in der Bekanntmachung der Teilausschreibung genau festgelegt sein müssen.

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