Artikel 93c VO (EG) 2000/1623
Einreichung der Angebote
(1) Interessierte Unternehmen, die am Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Teilausschreibung zugelassen sind, nehmen entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung gegen Empfangsbestätigung der Interventionsstelle an der Teilausschreibung teil.
(2) Bieter dürfen je Partie nur ein Angebot einreichen. Reicht ein Bieter mehrere Angebote für eine Partie ein, so sind alle Angebote ungültig.
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