Artikel 94 VO (EG) 2000/1623

Bedingung für die Angebote

(1) Ein Angebot ist nur gültig, wenn zum Zeitpunkt seiner Einreichung nachgewiesen ist, dass bei der Interventionsstelle, in deren Besitz sich der betreffende Alkohol befindet, eine Teilnahmesicherheit in Höhe von 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet wurde.

Zu diesem Zweck stellen die betreffenden Interventionsstellen den Bietern unverzüglich eine Bescheinigung über die Leistung der Teilnahmesicherheit für die Mengen aus, die die jeweilige Interventionsstelle betreffen.

(2) Die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist, die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung und die Zahlung des Preises sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.