Artikel 94a VO (EG) 2000/1623

Mitteilungen zu den Angeboten

(1) Die Interventionsstellen teilen der Kommission am Tag nach dem Tag des Ablaufs der Frist gemäß Artikel 92a Absatz 3 die von den Bietern angebotenen Partien und Preise sowie die die einzelnen Partien betreffenden Alkoholmengen mit. Sie geben außerdem an, ob ein Angebot abgelehnt wurde, gegebenenfalls mit Angabe von Gründen.

(2) Die Interventionsstellen übermitteln den Kommissionsdienststellen diese Angaben in Form einer anonymen Liste.

(3) Werden keinerlei Angebote eingereicht, so teilen die Interventionsstellen dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

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