Artikel 94b VO (EG) 2000/1623
Annahme oder Ablehnung der Angebote
(1) Auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, diese Angebote anzunehmen oder abzulehnen.
(2) Werden die Angebote angenommen, so berücksichtigt die Kommission das günstigste Angebot je Partie und setzt den Verkaufspreis der einzelnen Partien fest. Liegen für eine Partie mehrere Angebote zu diesem Preis vor, so teilt die Interventionsstelle die betreffende Menge im Einvernehmen mit den betreffenden Bietern oder durch Auslosung auf die Bieter auf.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Interventionsstellen, in deren Besitz sich der Alkohol, für den Angebote eingereicht wurden, befindet, über die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Entscheidungen.
(4) Die Ergebnisse der Ausschreibung werden von der Kommission in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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