Artikel 94c VO (EG) 2000/1623

Zuschlagserklärung

(1) Die Interventionsstelle teilt den Bietern unverzüglich per Einschreiben mit Rückschein mit, ob ihr Angebot angenommen oder abgelehnt wurde.

(2) Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 stellt die Interventionsstelle jedem Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung aus, aus der hervorgeht, dass sein Angebot berücksichtigt wurde.

(3) Binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 weist jeder Zuschlagsempfänger nach, dass er der zuständigen Interventionsstelle eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung in Höhe von 40 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol geleistet hat, mit der sichergestellt werden soll, dass der gesamte zugeschlagene Alkohol zu den in Artikel 92 vorgesehenen Zwecken verwendet wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.