Artikel 94d VO (EG) 2000/1623

Übernahme des Alkohols

(1) Die Interventionsstelle, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, und der Zuschlagsempfänger einigen sich auf einen vorläufigen Zeitplan für die gestaffelte Übernahme des Alkohols.

(2) Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die Interventionsstelle nach Bezahlung der betreffenden Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 Hektoliter Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen.

Der Übernahmeschein wird über eine Mindestmenge von 1500 Hektolitern ausgestellt; ausgenommen hiervon ist die jeweils letzte Übernahme in einem Mitgliedstaat.

In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die tatsächliche Abholung des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muss. Die Übernahmefrist darf acht Tage ab dem Tag nach dem Tag der Ausstellung des Übernahmescheins nicht überschreiten. Gilt der Übernahmeschein jedoch für mehr als 25000 Hektoliter, so kann diese Frist über acht Tage hinausgehen, darf jedoch 15 Tage nicht überschreiten.

(3) Das Eigentum an dem Alkohol, für den ein Übernahmeschein ausgestellt wurde, geht zu dem auf diesem Schein angegebenen Zeitpunkt, der das Gültigkeitsdatum des Scheins nicht überschreiten darf, auf den Zuschlagsempfänger über; die betreffenden Mengen gelten als an diesem Zeitpunkt ausgelagert. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Diebstahls-, Verlust- oder Vernichtungsrisiko sowie die Lagerkosten für den nicht übernommenen Alkohol.

(4) Die Übernahme des Alkohols muss sechs Monate nach dem Tag des Erhalts der Mitteilung gemäß Artikel 94c Absatz 1 abgeschlossen sein.

(5) Die Verwendung des zugeschlagenen Alkohols muss binnen zwei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein.

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