Präambel VO (EG) 2000/1623
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf die Artikel 24, 25, 26, 33, 34, 35, 36 und 80,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Marktmechanismen im Weinsektor und verweist für weiere Angaben auf von der Kommission zu erlassende Durchführungsbestimmungen.
- (2)
- Bisher waren diese Durchführungsbestimmungen über zahlreiche Gemeinschaftsverordnungen verteilt. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft wie auch der Verwaltungen, die mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung beauftragt sind, empfiehlt es sich, diese Vorschriften in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
- (3)
- Diese Verordnung muß die bestehende Regelung enthalten und sie an die neuen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anpassen. Jedoch sind Änderungen vorzunehmen, die diese Regelung kohärenter machen, vereinfachen und gewisse noch vorhandene Lücken schließen, um ein umfassendes gemeinschaftliches Regelwerk in diesem Bereich zu schaffen. Auch sind einige Vorschriften im Hinblick auf größere Rechtssicherheit bei ihrer Anwendung zu präzisieren.
- (4)
- Mit Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurde eine Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von in der Gemeinschaft erzeugtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft oder anderen, aus Traubensaft gewonnenen genießbaren Erzeugnissen eingeführt.
- (5)
- Diese anderen genießbaren Erzeugnisse sind zu präzisieren.
- (6)
- Wirtschaftlich dient die Beihilferegelung dem Zweck, die Verwendung von Grundstoffen aus Weinreben mit Ursprung in der Gemeinschaft anstelle eingeführter Grundstoffe zur Herstellung von Traubensaft oder anderen, aus Traubensaft gewonnenen genießbaren Erzeugnissen zu fördern. Die Beihilfe ist daher den Verwendern von Grundstoffen, d. h. den Verarbeitungsbetrieben, zu gewähren.
- (7)
- Die Beihilfe wird nur für Grundstoffe gewährt, die die für die Verarbeitung zu Traubensaft erforderlichen qualitativen Merkmale aufweisen. Es ist daher insbesondere vorzuschreiben, daß die Trauben und der Traubenmost, für die eine Erklärung abgegeben wird, bei 20 oC eine Dichte zwischen 1,055 und 1,100 Gramm je Kubikzentimeter aufweisen müssen.
- (8)
- Für die Anwendung der Beihilferegelung sind Verwaltungsvorschriften erforderlich, die sowohl die Kontrolle des Ursprungs als auch die Kontrolle der Zweckbestimmung des Erzeugnisses ermöglichen, für das die Beihilfe gewährt werden kann.
- (9)
- Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Beihilferegelung und der Kontrollen sicherzustellen, ist vorzusehen, daß die interessierten Verarbeitungsbetriebe eine schriftliche Erklärung vorlegen, die die notwendigen Angaben für die Kontrolle der Verarbeitungsverfahren enthält.
- (10)
- Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand sowohl für die betreffenden Verarbeiter als auch für die Verwaltung zu vermeiden, muß die vorherige schriftliche Erklärung nicht von Verarbeitern abgegeben werden, die nur eine begrenzte Menge Trauben oder Traubenmost je Wirtschaftsjahr verwenden. Diese Menge ist festzusetzen. Die betreffenden Verarbeiter müssen die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats jedoch zu Beginn des Wirtschaftsjahres über ihre Absicht unterrichten, eine bestimmte Menge Trauben oder Traubenmost zu verarbeiten.
- (11)
- Ist der Verarbeiter nicht selber der Verwender des betreffenden Erzeugnisses, so ist für die Kontrollbehörden, besonders wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat als der Verarbeiter befinden, nicht immer deutlich, ob es sich um einen Traubenmost, für den die in dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe noch nicht gezahlt wurde, oder um einen Traubensaft handelt, für den bereits ein Beihilfeantrag gestellt wurde. Daher ist im Begleitdokument des betreffenden Erzeugnisses eine Angabe über die etwaige Stellung eines Beihilfeantrags vorzusehen.
- (12)
- Damit sich die Beihilferegelung mengenmäßig nachhaltig auf die Verwendung von aus der Gemeinschaft stammenden Grundstoffen auswirken kann, ist für jedes Erzeugnis, für das eine Erklärung abgegeben werden kann, eine Mindestmenge festzusetzen.
- (13)
- Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist ein Teil der Beihilfe für Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bestimmt. Zur Finanzierung dieser Kampagnen ist der Prozentsatz der Beihilfe so festzusetzen, daß ausreichende Mittel für eine erfolgreiche Förderung des Erzeugnisses zur Verfügung stehen.
- (14)
- Die Verarbeitung erfolgt sowohl in Betrieben, die diese Tätigkeit nur gelegentlich übernehmen, als auch in Betrieben, die ständig damit beschäftigt sind. Die Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung müssen diesen Strukturunterschieden Rechnung tragen.
- (15)
- Damit die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die notwendigen Kontrollen durchführen können, sollten die Verpflichtungen des Verarbeitungsbetriebs hinsichtlich der Führung von Ein- und Ausgangsbüchern präzisiert werden.
- (16)
- Zur Vermeidung unnötiger Ausgaben und aus Gründen der Kontrolle ist es angezeigt, einen Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem eingesetzten Grundstoff und dem mit den üblichen Verarbeitungstechniken gewonnenen Traubensaft vorzuschreiben.
- (17)
- Aus kommerziellen Gründen müssen einige Marktteilnehmer den Traubensaft vor der Abfüllung lange Zeit lagern. Aus diesem Grunde ist eine Vorauszahlungsregelung mit dem Ziel einzuführen, daß den Betrieben die Beihilfen im voraus gezahlt werden, wobei die zuständigen Stellen durch eine geeignete Sicherheitsleistung gegen das Risiko einer unrechtmäßigen Zahlung abzusichern sind. Es empfiehlt sich daher, die Fristen für die Vorauszahlung sowie die Modalitäten für die Freigabe der geleisteten Sicherheit festzulegen.
- (18)
- Betriebe, die die Beihilfe in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag stellen, dem eine Reihe von Belegen beizufügen ist. Um eine einheitliche Anwendung des Systems in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind Fristen für die Antragstellung sowie für die Zahlung der Beihilfe an die Verarbeitungsbetriebe vorzusehen.
- (19)
- Gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Weinbereitung und die Weinanreicherung mit Traubensaft untersagt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten, sind die Verpflichtungen und die besonderen Kontrollen, denen die Verarbeitungsbetriebe und die Abfüller von Traubensaft unterliegen, zu präzisieren.
- (20)
- Mit Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurde eine Regelung zur Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gemeinschaftlicher Erzeugung zur Erhöhung des Alkoholgehalts von Weinen eingeführt.
- (21)
- Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sollten die Durchführungsbestimmungen insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe umfassen. Auf dieser Grundlage ist die Maßnahme für die Kleinerzeuger zu präzisieren. Es sollte ferner vorgesehen werden, daß nur Erzeuger, die ihre Gemeinschaftsverpflichtungen während eines bestimmten Zeitraums erfüllt haben, diese Maßnahme in Anspruch nehmen können.
- (22)
- Die Anreicherung durch Zusatz von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat sowie die vorrätigen Mengen dieser Erzeugnisse müssen den zuständigen Stellen gemeldet werden. Die Mengen dieser Erzeugnisse, die für die Anreicherung verwendet werden oder verwendet worden sind, müssen in den in Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Ein- und Ausgangsbüchern eingetragen werden. Infolgedessen brauchen keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht zu werden, um in den Genuß der Beihilfe zu gelangen.
- (23)
- Damit die betreffende Beihilferegelung einheitlich angewandt wird, sollte die Festsetzung des potentiellen Alkoholgehalts des Mostes auf Gemeinschaftsebene vereinheitlicht werden.
- (24)
- Der Gestehungspreis von Traubenmost für die Herstellung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat hängt von dessen potentiellem natürlichem Alkoholgehalt ab. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und Störungen der Handelsströme zu vermeiden, ist es unerläßlich, die Beihilfe zu differenzieren, indem für konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat von den südlichsten Rebflächen der Gemeinschaft, die herkömmlicherweise Traubenmost mit dem höchsten natürlichen Alkoholgehalt erzeugen, ein höherer Betrag festgesetzt wird.
- (25)
- Mit Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurde für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost aus den Weinbauzonen C III a) und C III b), die im Vereinigten Königreich und in Irland zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der Unterposition 220600 der Kombinierten Nomenklatur verwendet werden, sowie für in der Gemeinschaft erzeugten konzentrierten Traubenmost, der zur Herstellung bestimmter im Vereinigten Königreich und in Irland mit einer Anweisung für die Zubereitung eines Nachahmungserzeugnisses von Wein in Verkehr gebrachter Erzeugnisse verwendet wird, eine Beihilferegelung eingeführt.
- (26)
- Die in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgezählten Erzeugnisse, die unter die Unterposition 220600 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden gegenwärtig ausschließlich aus konzentriertem Traubenmost hergestellt. Es empfiehlt sich daher, z.Z. nur eine Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost festzusetzen.
- (27)
- Für die Durchführung der Beihilferegelung sind Verwaltungsvorschriften erforderlich, die sowohl die Kontrolle des Ursprungs als auch die Kontrolle der Bestimmung des beihilfefähigen Erzeugnisses ermöglichen.
- (28)
- Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Beihilfe- und Überwachungsregelung zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, daß die betreffenden Verarbeiter und Hersteller einen schriftlichen Antrag mit den zur Identifizierung des Erzeugnisses und für eine Überwachung der Arbeiten notwendigen Angaben einreichen.
- (29)
- Damit sich die Beihilferegelung mengenmäßig nachhaltig auf die Verwendung von Gemeinschaftserzeugnissen auswirken kann, ist für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt werden kann, eine Mindestmenge festzusetzen.
- (30)
- Es ist klarzustellen, daß die Beihilfe nur für Erzeugnisse gewährt wird, die den qualitativen Mindestanforderungen für ihre Verwendung zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken entsprechen.
- (31)
- Damit die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die notwendigen Kontrollen durchführen können, sollten die Verpflichtungen der Marktteilnehmer hinsichtlich der Führung von Ein- und Ausgangsbüchern präzisiert werden.
- (32)
- Es sollte vorgesehen werden, daß der Anspruch auf Beihilfe zu dem Zeitpunkt erworben wird, zu dem die Verarbeitungsvorgänge abgeschlossen sind. Um den Verlusten bei der Verarbeitung Rechnung zu tragen, sollte für die tatsächlich verarbeitete Menge eine Abweichung von 10 % nach unten gegenüber der im Antrag genannten Menge zulässig sein.
- (33)
- Aus technischen Gründen müssen die Marktteilnehmer abgesetzte Erzeugnisse lange vor der Herstellung einlagern. Unter diesen Umständen ist eine Vorschußregelung mit dem Ziel einzuführen, daß den Betrieben die Beihilfen im voraus gezahlt werden, wobei die zuständigen Stellen durch eine angemessene Sicherheit gegen die Gefahr einer unrechtmäßigen Zahlung geschützt werden. Daher sind die Fristen für die Vorauszahlung sowie die Modalitäten für die Freigabe der Sicherheit genau festzulegen.
- (34)
- In Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind Beihilfen für die private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat vorgesehen. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der genannten Verordnung ist Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe, daß Lagerverträge abgeschlossen werden. Es sind Durchführungsbestimmungen für Abschluß, Inhalt, Geltungsdauer und Wirkungen dieser Verträge zu erlassen.
- (35)
- Der Begriff des Erzeugers ist zu definieren, und es ist — unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, denen er unterworfen werden muß — zu fordern, daß er Eigentümer des eingelagerten Erzeugnisses ist.
- (36)
- Eine wirksame Kontrolle der den Lagerverträgen unterliegenden Erzeugnisse ist unerläßlich. Dafür ist u.a. vorzusehen, daß eine Interventionsstelle eines Mitgliedstaats Verträge nur für in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelagerte Mengen abschließen kann und daß sie über alle das Erzeugnis oder den Lagerort betreffenden Änderungen unterrichtet werden muß.
- (37)
- Zur Vereinheitlichung der Bestimmungen über den Abschluß der Verträge sind diese nach einem für die gesamte Gemeinschaft einheitlichen Schema abzuschließen, das hinreichend genau ist, um die Identifizierung des betreffenden Erzeugnisses zu ermöglichen.
- (38)
- Die bisherigen Erfahrungen mit den einzelnen Regelungen der privaten Lagerhaltung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zeigen, daß festgelegt werden muß, inwieweit die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates für die Festlegung der bei diesen Regelungen vorgesehenen Fristen, Daten und Terminen Anwendung findet; außerdem müssen die Anfangs- und Endtermine der vertragsmäßigen Lagerhaltung genau bestimmt werden.
- (39)
- In Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 ist vorgesehen, daß die Fristen, bei denen der letzte Tag ein Feiertag, ein Sonntag oder ein Samstag ist, mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags enden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Lagerverträge kann unter Umständen nicht im Interesse der Lagerhalter liegen; sie kann nämlich zu einer ungleichen Behandlung führen, wenn die letzten Lagertage verschoben werden. Es muß daher bei der Festsetzung des letzten Tages der vertragsmäßigen Lagerhaltung von dieser Vorschrift abgewichen werden.
- (40)
- Um sicherzustellen, daß der Abschluß der Verträge die Entwicklung der Marktpreise beeinflußt, ist vorzuschreiben, daß Verträge nur über nennenswerte Mengen abgeschlossen werden dürfen.
- (41)
- Die Lagerbeihilfe muß auf Erzeugnisse begrenzt werden, welche die Entwicklung der Marktpreise beeinflussen. Sie darf daher nur für nicht abgefüllte Erzeugnisse gewährt werden. Aus den gleichen Gründen dürfen die Verträge nur Erzeugnisse einer ausreichenden Qualitätsstufe betreffen. In bezug auf Tafelweine muß zum einen der Abschluß der Lagerverträge auf Weine beschränkt werden, deren Bereitung bereits fortgeschritten ist; zum anderen dürfen die für die Konservierung erforderlichen Behandlungen oder önologischen Verfahren während der Vertragsdauer nicht behindert werden.
- (42)
- Um die qualitative Verbesserung der Erzeugnisse zu fördern, empfiehlt es sich, den Mindestalkoholgehalt für Wein und Traubenmost festzusetzen, die Gegenstand von Lagermaßnahmen sein können. Zu dem gleichen Zweck ist außerdem die Möglichkeit vorzusehen, für Tafelwein, der Gegenstand von Lagerverträgen ist, je nach Qualität der Weinlese strengere Bedingungen festzusetzen.
- (43)
- Um Mißbräuchen vorzubeugen, sollte präzisiert werden, daß ein Tafelwein, der Gegenstand eines Lagervertrags war, nicht als Qualitätswein b.A. anerkannt werden kann.
- (44)
- Um zu vermeiden, daß die von einem Vertrag erfaßten Erzeugnisse die Marktlage beeinflussen, müssen ihre Vermarktung sowie bestimmte vorbereitende Maßnahmen während der Vertragsdauer untersagt werden.
- (45)
- Gemäß Artikel 26 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann Traubenmost, für den ein langfristiger Lagervertrag geschlossen worden ist, während der Vertragslaufzeit zu konzentriertem Traubenmost oder zu rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeitet werden. Da es sich bei dieser Verarbeitung um einen üblichen Vorgang handelt, ist diese Möglichkeit als Dauerlösung vorzusehen.
- (46)
- Die Interventionsstelle ist über jede Verarbeitung von vertraglich eingelagertem Traubenmost zu unterrichten, damit sie die erforderlichen Kontrollen durchführen kann.
- (47)
- Die Verarbeitung von Traubenmost zu konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bewirkt volumenmäßig eine Verringerung des eingelagerten Erzeugnisses und damit eine Senkung der Lagerhaltungskosten. Da andererseits das gewonnene Erzeugnis einen größeren Wert besitzt, wird die Senkung der Lagerhaltungskosten durch eine Erhöhung der Zinsen ausgeglichen. Bei Verarbeitung des Erzeugnisses erscheint es daher gerechtfertigt, während der gesamten Laufzeit des Vertrages den Beihilfebetrag auf der Höhe zu belassen, die auf der Grundlage der vor der Verarbeitung im Rahmen eines Vertrages eingelagerten Traubenmostmengen berechnet wird. Die gewonnenen Erzeugnisse müssen außerdem die in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Merkmale aufweisen.
- (48)
- Die Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung ist unter Berücksichtigung der technischen Lagerhaltungskosten und der Zinsen festzusetzen. Diese Kosten können für die verschiedenen Arten von Erzeugnissen unterschiedlich sein, während sich die Zinsen nach dem Wert der betreffenden Erzeugnisse bemessen. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und außerdem die Verwaltung der Verträge zu vereinfachen, empfiehlt es sich, den Beihilfebetrag je Tag und Hektoliter nach Tafelwein- und Traubenmostgruppen festzusetzen. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die Beihilfe für konzentrierten Traubenmost festzusetzen, indem auf den Betrag der Beihilfe für Traubenmost ein Koeffizient von 1,5 angewendet wird. Die in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge können jedoch geändert werden, wenn deutliche Schwankungen der Marktpreise der Erzeugnisse oder der Zinssätze auftreten.
- (49)
- Ferner ist die Möglichkeit einer Verkürzung der Lagerzeit vorzusehen, falls die ausgelagerten Erzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind. Der Nachweis, daß die Erzeugnisse ausgeführt worden sind, ist wie im Falle von Erstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(2) zu erbringen.
- (50)
- Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten und gleichzeitig den Verwaltungsnotwendigkeiten der Interventionsstellen Rechnung zu tragen, sollte die Auszahlung der Beihilfen innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Um jedoch die Erzeuger bei langfristigen Verträgen finanziell zu entlasten, ist es zweckmäßig, die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Vorschußregelung, die mit entsprechenden Sicherheitsleistungen verbunden ist, zu ermächtigen.
- (51)
- Sind bei Ablauf eines Lagervertrags für Tafelwein die Voraussetzungen für den Abschluß eines neuen Vertrages für dasselbe Erzeugnis gegeben, so können die Vertragsabschlußformalitäten auf Antrag des Erzeugers vereinfacht werden.
- (52)
- Auf dem Markt für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost, der zur Bereitung von Traubensaft bestimmt ist, ergeben sich Veränderungen. Zur Begünstigung der Verwendung der Rebenerzeugnisse für andere Zwecke als die Weinbereitung sollte Traubenmost und konzentrierter Traubenmost, der vertraglich gebunden und zur Bereitung von Traubensaft bestimmt ist, ab dem fünften Monat der Vertragslaufzeit auf Antrag des Erzeugers bei der Interventionsstelle vermarktet werden dürfen. Diese Möglichkeit sollte auch zur Förderung der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse geschaffen werden.
- (53)
- Es empfiehlt sich, die Erzeugnisse festzulegen, die durch Destillation gewonnen werden können, und im besonderen die Mindestqualitätsmerkmale für neutralen Alkohol zu definieren. Bei der Festlegung dieser Merkmale ist einerseits dem derzeitigen Stand der technologischen Entwicklung und andererseits der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Erzeugung von Alkohol sicherzustellen, der unter normalen Bedingungen für verschiedene Verwendungszwecke vermarktet werden kann.
- (54)
- Die Kontrolle der zur Destillation vorgesehenen Erzeugnisse muß verstärkt werden.
- (55)
- Für die in den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Destillationen sollte vorgesehen werden, daß die Erzeuger mit den Brennereien Lieferverträge schließen, die der Genehmigung der Interventionsstelle unterliegen, damit der Destillationsablauf und die Einhaltung der den beiden Parteien obliegenden Verpflichtungen kontrolliert werden können. Eine solche Regelung bietet außerdem die Möglichkeit, die quantitativen Auswirkungen der Destillation auf den Markt besser zu verfolgen. Eine Anpassung des Vertragsvorschriften ist jedoch erforderlich, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß es einerseits Erzeuger gibt, die eine Destillationsmaßnahme in Lohnarbeit vornehmen wollen, und andererseits Erzeuger, die selber über Brennereianlagen verfügen.
- (56)
- Durch besondere Vorschriften ist unter anderem sicherzustellen, daß der zu einer freiwilligen Destillation gelieferte Wein vom Erzeuger selbst erzeugt wurde. Hierfür hat der Erzeuger nachzuweisen, daß er den für die Lieferung bestimmten Wein tatsächlich erzeugt und im Besitz hat. Es bedarf ferner einer Regelung für eine ausreichende Kontrolle der wesentlichen Merkmale der Destillationsverträge.
- (57)
- Aufgrund der bisherigen Erfahrungen muß eine gewisse zulässige Abweichung von der Weinmenge und dem vorhandenen Alkoholgehalt des Weins, die im Liefervertrag angegeben sind, vorgesehen werden.
- (58)
- Für die Zahlung der Beihilfen an die Brenner durch die Interventionsstelle sind Fristen vorzusehen. Es empfiehlt sich ferner vorzusehen, daß die Beihilfe dem Brenner im voraus gezahlt werden kann. Damit die Interventionsstellen nicht ungerechtfertigten Risiken ausgesetzt sind, sind Regeln über eine Sicherheitsleistung vorzusehen.
- (59)
- Die Erfahrung hat gezeigt, daß es bei der in den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillation für die Erzeuger nicht immer einfach ist, genau die Erzeugnismengen zu berechnen, die sie liefern müssen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Der Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist darf für die Erzeuger, die fast die Gesamtheit der erforderlichen Mengen geliefert haben und nur noch kleinere Anpassungen vornehmen müssen, nicht Folgen nach sich ziehen, die in keinem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß stehen. Deshalb erscheint es angebracht, die Verpflichtung der Erzeuger als fristgerecht erfüllt zu betrachten, sofern sie die Restmengen nachliefern.
- (60)
- Die in den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen sind für die Herstellung des Gleichgewichts auf dem Tafelweinmarkt und indirekt für die strukturelle Anpassung des Weinpotentials an die Nachfrage von wesentlicher Bedeutung. Aus diesem Grunde ist dafür Sorge zu tragen, daß sie streng nach Vorschrift durchgeführt werden und alle Beteiligten tatsächlich die Mengen liefern, die ihrer Destillationsverpflichtung entsprechen. Es zeigte sich, daß der Ausschluß von den Interventionsmaßnahmen in einigen Fällen nicht als Garantie dafür ausreicht, daß der Betreffende seinen Verpflichtungen nachkommt. Daher muß die Möglichkeit zum Erlaß zusätzlicher Gemeinschaftsmaßnahmen für den Fall vorgesehen werden, daß ein Erzeuger seinen Verpflichtungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist, aber vor einem noch zu bestimmenden anderen Zeitpunkt nachkommt.
- (61)
- Durch die verschiedenen Destillationen im Weinsektor kann neutraler Alkohol gewonnen werden, der im Anhang dieser Verordnung anhand von Kriterien für seine Zusammensetzung definiert ist. Um die Einhaltung dieser Kriterien überprüfen zu können, sind gemeinschaftliche Analysemethoden festzulegen.
- (62)
- Diese Methoden müssen für alle Handelsgeschäfte und alle Kontrollmaßnahmen verbindlich sein. In Anbetracht der begrenzten Möglichkeiten des Handels ist es jedoch angebracht, eine beschränkte Anzahl gebräuchlicher Verfahren zuzulassen, die eine schnelle und ausreichend sichere Bestimmung der gesuchten Bestandteile des neutralen Alkohols ermöglichen.
- (63)
- Als gemeinschaftliche Analysemethoden sind solche zu wählen, die allgemein anerkannt sind, um ihre einheitliche Anwendung zu gewährleisten.
- (64)
- Um die Ergebnisse der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Analysemethoden vergleichen zu können, empfiehlt es sich, die Begriffe für die Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit der mit diesen Methoden erzielten Ergebnisse zu definieren.
- (65)
- Der Ankaufspreis gilt bei der obligatorischen Destillation frei Brennerei. In bestimmten Fällen übernimmt der Brenner aus praktischen Gründen die Beförderung. Damit diese oftmals notwendige Praxis nicht behindert wird, sollte festgelegt werden, daß in diesem Fall der Ankaufspreis um die Beförderungskosten vermindert wird.
- (66)
- Die Verpflichtung zur Destillation stellt eine erhebliche Belastung für die nicht zusammengeschlossenen Erzeuger dar, die nur eine geringe Weinmenge erzeugen. Aufgrund dieser Verpflichtung müßten sie für die Beförderung ihres Traubentresters und ihres Weintrubs Kosten tragen, die in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stehen, die sie aus dem gewonnenen Alkohol erhalten würden. Diesen Erzeugern ist somit die Lieferungspflicht zu erlassen.
- (67)
- Es ist darauf hinzuweisen, daß die Erzeuger für den tatsächlich an eine der Brennereien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelieferten Teil ihrer Weinerzeugung nur verpflichtet sind, die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung zu liefern.
- (68)
- In bestimmten Anbaugebieten bedeutet die Destillation der Nebenerzeugnisse für die dieser Verpflichtung unterliegenden Erzeuger geringer Mengen eine unverhältnismäßig große Belastung. Auf Antrag des für sie zuständigen Mitgliedstaats sollte ihnen gestattet werden, sich von ihrer Verpflichtung dadurch zu befreien, daß sie die Nebenerzeugnisse unter Kontrolle beseitigen.
- (69)
- Die Erzeuger, die ihren Traubentrester zur Herstellung von Önocyanin anliefern, liefern im allgemeinen nicht fermentierten Traubentrester. Die Behandlungen, denen dieser Trester zur Extraktion von Önocyanin unterworfen wird, machen ihn in der Folge zur Gärung und Destillation ungeeignet. Diese Erzeuger sind also nach Maßgabe ihrer für diese Herstellung bestimmten Traubentresterlieferungen freizustellen.
- (70)
- Die Verwendung von im Rahmen der obligatorischen Destillation zu lieferndem Wein zur Weinessigherstellung kann die an die Interventionsstellen gelieferten Alkoholmengen verringern. Die Erzeuger können also von der Verpflichtung, den zur vollständigen Abwicklung der obligatorischen Destillation gegebenenfalls erforderlichen Wein zu destillieren, unter der Voraussetzung befreit werden, daß sie diesen Wein an die Essigindustrie liefern.
- (71)
- Werden Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß Artikel 27 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unter Kontrolle beseitigt, so ist die vollständige Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Traubenverarbeitung vor Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie gewonnen wurden, zu gewährleisten. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine angemessene Kontrollregelung vorzusehen, ohne daß dadurch insbesondere in Mitgliedstaaten mit sehr geringer Weinerzeugung unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten anfallen.
- (72)
- Bei der Erbringung des Nachweises über die Lieferung des Traubentresters, Weintrubs und Weins an die Brenner ist danach zu unterscheiden, ob der Brenner im selben Mitgliedstaat wie der Erzeuger oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
- (73)
- Die Brenner können gemäß Artikel 27 Absatz 11 und Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entweder eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis erhalten oder der Interventionsstelle das aus der Destillation gewonnene Erzeugnis liefern. Die Höhe der Beihilfe ist nach Maßgabe des Marktpreises für die verschiedenen Erzeugnisse, die aus der Destillation gewonnen werden können, festzusetzen.
- (74)
- Um in den Genuß der Beihilfe zu kommen, müssen die Betreffenden einen Antrag einreichen und gleichzeitig bestimmte Nachweise vorlegen. Art und Anzahl der verlangten Nachweise müssen die vorhandenen Unterschiede zwischen Wein und Weintrub einerseits und Traubentrester andererseits berücksichtigen. Um ein einheitliches Funktionieren der Regelung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist vorzusehen, daß bei der Einreichung des Antrags sowie der Zahlung der den Brennern geschuldeten Beihilfe noch festzusetzende Fristen einzuhalten sind. Ferner ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen für den Fall zu sichern, daß der Brenner seine Hauptpflichten zwar eingehalten, den Nachweis jedoch zu spät erbracht hat.
- (75)
- Der von den Interventionsstellen für die ihnen gelieferten Erzeugnisse zu zahlende Preis muß nach Maßgabe der durchschnittlichen Beförderungs- und Destillationskosten für das betreffende Erzeugnis festgesetzt werden.
- (76)
- Für Erzeugnisse, die den Interventionsstellen im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geliefert werden, ist ein einheitlicher Pauschalpreis festzusetzen, der für alle Erzeugnisse unabhängig von ihrem Grundstoff gilt.
- (77)
- In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft bedingt das Verhältnis zwischen den Traubentrestermengen einerseits und den Wein- und Weintrubmengen andererseits, daß die durchschnittlichen Destillationskosten von denjenigen abweichen, die zur Festsetzung des Pauschalpreises angewandt wurden. Diese Lage führt in bestimmten dieser Gebiete dazu oder droht dazu zu führen, daß es wirtschaftlich unmöglich wird, die Verpflichtung zur Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu erfüllen. Es erweist sich also als notwendig, zusammen mit dem Pauschalpreis Preise festzusetzen, die nach dem Grundstoff und Ursprung des aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisses gestaffelt sind, wobei den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit gelassen wird, die Anwendung letzterer Preise in denjenigen Gebieten zu beschließen, in denen die Anwendung des Pauschalpreises die genannten Schwierigkeiten zur Folge hat.
- (78)
- Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit darf keine Mehrausgaben für die Interventionsstelle und damit den EAGFL mit sich bringen. Die nach dem Ursprung des Alkohols gestaffelten Preise und der Pauschalpreis sind deshalb so aufeinander abzustimmen, daß das gewogene Mittel der nach dem Ursprung des Alkohols gestaffelten Preise nicht höher ist als der Pauschalpreis.
- (79)
- Solange es noch keine Marktorganisation für Äthylalkohol auf Gemeinschaftsebene gibt, müssen die Interventionsstellen, die mit der Vermarktung des Alkohols beauftragt sind, den sie im Rahmen der Destillationen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 übernehmen, ihn zu einem Preis weiterverkaufen, der unter dem Ankaufspreis liegt. Es ist vorzusehen, daß die Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis für diesen Alkohol im Rahmen eines Pauschalbetrags vom EAGFL, Abteilung Garantie, übernommen wird.
- (80)
- Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sieht eine Destillation vor, um den Weinmarkt zu stützen und so die kontinuierliche Versorgung von Teilen des Trinkalkoholsektors mit Produkten aus der Destillation von Wein zu fördern. Zur Berücksichtigung der Überschüsse am Ende des Wirtschaftsjahres empfiehlt es sich, diese Maßnahme am 1. September jedes Wirtschaftsjahres auszulösen.
- (81)
- Damit die Kommission ihrer Aufgabe gerecht werden kann, für den Absatz von bestimmtem, aus Wein gewonnenem Alkohol Sorge zu tragen, bedarf sie einer besseren Kenntnis über die Transaktionen auf dem Markt für Alkohol. Deshalb haben die Mitgliedstaaten der Kommission nicht nur über Alkohol aus der obligatorischen Destillation Angaben zu machen, sondern in gleicher Weise auch über Alkohol aus der freiwilligen Destillation im Besitz der Interventionsstellen.
- (82)
- Die Merkmale, denen die Erzeugnisse für die Destillation entsprechen müssen, sind genauer festzulegen.
- (83)
- Die physische Kontrolle der bei der Brennerei eingehenden Erzeugnisse muß hinreichend repräsentativ sein.
- (84)
- Es ist festzulegen, welche Folgen die Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Erzeuger hat. Es erscheint jedoch zweckmäßig, daß die Kommission Bestimmungen darüber erläßt, inwieweit Brennereien, die gewisse Verwaltungsfristen nicht eingehalten haben, Anspruch auf Beihilfe haben, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- (85)
- Es sind Maßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Fälle höherer Gewalt zu berücksichtigen, welche die vorgesehene Destillation verhindern können.
- (86)
- Um eine entsprechende Kontrolle der Destillationsmaßnahmen sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Brenner einem Zulassungssystem zu unterstellen.
- (87)
- Zur Berücksichtigung der tatsächlichen Marktlage bei dem zur Destillation bestimmten Wein sollte dieser Wein sowohl von den Brennern als auch von den Herstellern zu Brennwein verarbeitet werden dürfen. Außerdem ist die allgemeine Regelung anzupassen.
- (88)
- Die Mitgliedstaaten sollten hinsichtlich der Orte, an denen Brennwein hergestellt werden darf, Beschränkungen vorsehen können, um die bestmögliche Kontrolle sicherzustellen.
- (89)
- Die Bedingungen für die Zahlung des Ankaufspreises für Wein, die Auszahlung der Beihilfe an den Hersteller von Brennwein, die Gewährung des Vorschusses auf diese Beihilfe sowie für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit sind genauer festzulegen.
- (90)
- Der Zusatz eines Indikators zu dem zur Destillation bestimmten Wein stellt ein wirksames Kontrollelement dar. Es ist darauf hinzuweisen, daß das Vorhandensein eines solchen Indikators das Inverkehrbringen dieses Weins und der daraus gewonnenen Erzeugnisse nicht verhindern darf.
- (91)
- Um den Gepflogenheiten Rechnung zu tragen, die in einigen Mitgliedstaaten für den Transport der Erzeugnisse, insbesondere in geringeren Mengen, zur Brennerei bestehen, sollten die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Beförderung zulassen können.
- (92)
- Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird für bestimmte Destillationen der Ankaufspreis für Wein gesenkt, der Erzeugern zu zahlen ist, die den Alkoholgehalt durch Zugabe von Saccharose oder von konzentriertem Traubenmost erhöht haben, für den die Beihilfe nach Artikel 34 dieser Verordnung beantragt oder gewährt wurde.
- (93)
- Es ist äußerst schwierig, den Zusammenhang zwischen der Erhöhung des Alkoholgehalts durch den einzelnen Erzeuger und dem zur Destillation gelieferten Wein festzustellen. Aus diesem Grund läßt sich der wirtschaftliche Vorteil des einzelnen Erzeugers nur um den Preis eines übermäßigen, die Zahlung der Beihilfen verzögernden und die Interventionsmaßnahmen insgesamt in Frage stellenden Verwaltungsaufwands genau bestimmen. Es ist angezeigt, eine Verringerung des Ankaufspreises vorzusehen, die sich auf die durchschnittliche Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts in den einzelnen Weinbauzonen stützt. Zur Vermeidung eines übermäßigen, mit einer systematischen Kontrolle sämtlicher Erzeuger hinsichtlich der Erhöhung des Alkoholgehalts verbundenen Verwaltungsaufwands muß eine pauschale Senkung des Ankaufspreises für den innerhalb einer Zone oder eines Teils einer Zone zur Destillation gelieferten Wein vorgesehen werden.
- (94)
- Es ist angemessen, daß Erzeuger den vollen Preis erhalten, die den Alkoholgehalt bei keinem Teil ihrer Tafelweinerzeugung durch Zugabe von Saccharose oder konzentriertem Traubenmost, für den die Beihilfe nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gewährt wurde, erhöht haben. Außerdem sollten Erzeuger, die dieses Verfahren nur auf einen Teil ihrer zur Destillation gelieferten Erzeugung angewandt haben, den vollen Preis für eine Menge erhalten, die dem Unterschied zwischen der gelieferten Menge und der angereicherten Menge entspricht.
- (95)
- Die Beihilfe für das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis sowie der Preis des von der Interventionsstelle im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 übernommenen Erzeugnisses müssen angepaßt werden, um der Verringerung des Ankaufspreises für den Wein Rechnung zu tragen.
- (96)
- Der Alkoholmarkt in der Gemeinschaft ist durch die Bestände aus den Interventionen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gekennzeichnet.
- (97)
- Damit die Käufer gleich behandelt werden, empfiehlt es sich, für jede Ausschreibung besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
- (98)
- Es erscheint zweckmäßig, daß die Alkoholbestände je nach Verwendung und Zweckbestimmung des betreffenden Alkohols sowie des ausgeschriebenen Alkohols mit 100 % vol im Wege verschiedener Ausschreibungsverfahren abgesetzt werden.
- (99)
- Da durch die Ausschreibung der bestmögliche Preis erzielt werden soll, muß, wenn die Kommission beschließt, den Angeboten stattzugeben, der Zuschlag dem Bieter erteilt werden, der den höchsten Preis bietet. Außerdem ist der Fall zu regeln, daß mehrere Angebote auf den gleichen Preis lauten und sich auf ein und dieselbe Partie beziehen.
- (100)
- Damit neue, von den Wirtschaftsbeteiligten in Betracht gezogene Verwendungszwecke in bestimmtem Umfang in Industriebetrieben erprobt und längerfristig Möglichkeiten für den Absatz von gemeinschaftlichem Alkohol ohne Störung des Marktes für alkoholische Getränke erschlossen werden können, sollten unter gewissen Voraussetzungen Angebote über höchstens 5000 hl eingereicht werden können.
- (101)
- Von den im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs für die Ausfuhr vorgenommenen Verarbeitungen sollten diejenigen festgelegt werden, die der tatsächlichen industriellen Verwendung vergleichbar sind.
- (102)
- Um sicherzustellen, daß die tatsächliche Verwendung des aufgrund einer Ausschreibung verkauften Alkohols den Alkoholmarkt nicht beeinträchtigt, muß die vorgesehene Verwendung in den diesbezüglichen Angeboten klar ausgewiesen werden.
- (103)
- Außerdem sollte ein Bieter ein Angebot je Alkoholsorte, Art der Endverwendung und Ausschreibung abgeben können. Es sind die rechtlichen Folgen darzustellen, die sich ergeben, wenn ein Bieter mehr als ein Angebot einreicht.
- (104)
- Damit der Wettbewerb mit Erzeugnissen, die sich durch den Alkohol ersetzen lassen, nicht beeinträchtigt wird, muß die Kommission die Angebote ablehnen können.
- (105)
- Damit dem größtmöglichen Teil der eingereichten Angebote, bei denen die gebotenen Preise ausreichend sind und sich für die vorgesehene Endverwendung neue industrielle Absatzmärkte erschließen lassen, entsprochen werden kann, sollten Bieter, die entsprechende Angebote eingereicht haben, innerhalb bestimmter Grenzen Ersatzpartien erhalten können. Auf diese Weise könnten der Verkauf von Gemeinschaftsalkohol gesteigert und die Bestände abgebaut werden, deren Verwaltung hohe Kosten aufwirft.
- (106)
- Trotz der für die ausgeschriebene Gesamtmenge Alkohol geltenden Toleranz muß der vor der Übergabe des Übernahmescheins zu zahlende Preis unter Zugrundelegung einer auf 1 hl genau bestimmten Alkoholmenge von 100 % vol berechnet werden.
- (107)
- Es sind regelmäßig Verkäufe im Wege der Ausschreibung an Länder im karibischen Raum zur ausschließlichen Endverwendung des zugeschlagenen Alkohols im Kraftstoffsektor durchzuführen, um eine kontinuierliche Versorgung dieser Länder zu gewährleisten. Die Erfahrung hat gezeigt, daß solche Verkäufe kaum zu Marktstörungen führen können und eine wichtige Absatzmöglichkeit darstellen.
- (108)
- Der Umfang der Partien, die im Wege der Ausschreibung an Länder des karibischen Raums verkauft werden, ist auf die normalerweise eingesetzten Kapazitäten der Seetransportmittel abzustimmen, um so die Kosten für die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung durch die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zu verringern. Die Fristen für die Übernahme des zugeschlagenen Alkohols sind entsprechend anzupassen.
- (109)
- Bestimmte Bedingungen für den Verkauf von Weinalkohol im Wege der öffentlichen Versteigerung zur Verwendung als Kraftstoff innerhalb der Gemeinschaft sind festzulegen, um die Belieferung der Unternehmen in bestimmtem Maß zu gewährleisten und den für diesen Verwendungszweck erforderlichen Kosten für Investitionen in den Verarbeitungsbetrieben Rechnung zu tragen, ohne daß hierdurch die Bewegung der zum Verkauf angebotenen Alkoholmenge behindert wird.
- (110)
- Es ist vorzusehen, daß sich eine öffentliche Versteigerung dieser Art auf mehrere Alkoholpartien beziehen kann, wenn erhebliche Mengen für diese Art der öffentlichen Versteigerung vorbehalten sind, und daß Alkohol in den diesbezüglichen Behältnissen bis zur Ausstellung eines entsprechenden Übernahmescheins nicht mehr bewegt werden darf.
- (111)
- Im Falle einer Ausschreibung oder einer öffentlichen Versteigerung zur Verwendung als Kraftstoff, die materielle Übernahmen und Verarbeitungen über mehrere Jahre erfordert, empfiehlt es sich, den vom Bieter gebotenen Preis je Hektoliter Alkohol von 100 % vol jeden dritten Monat durch Anwendung eines in der betreffenden Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Koeffizienten zu berichtigen, damit für den zugeschlagenen Alkohol Preise gezahlt werden, die den Schwankungen der Weltmarktpreise für Kraftstoffe besser gerecht werden.
- (112)
- Unter Berücksichtigung der Größe einiger Behälter, in denen aus der obligatorischen Destillation gewonnener Alkohol aufbewahrt wird, und der Länge der Lagerzeit dieses Alkohols läßt sich in der Praxis die Menge des in einigen Behältern befindlichen, absetzbaren Alkohols nicht genau feststellen.
- (113)
- Es sollte deshalb vorgesehen werden, daß jede Ausschreibung, die sich auf eine vermarktete Menge Alkohol zwischen 99 und 101 % der zum Verkauf angebotenen Alkoholmenge erstreckt, als durchgeführt gilt.
- (114)
- Es ist klarzustellen, daß sich die Erklärung des Bieters, auf jegliche Beschwerden hinsichtlich der Qualität und der Merkmale des ausgeschriebenen Alkohols zu verzichten, nicht auf etwaige verborgene Mängel erstreckt, die der Bieter als solche nicht durch eine Voruntersuchung feststellen kann und die das Erzeugnis für die vorgesehene Verwendung untauglich machen.
- (115)
- Überdies ist für bestimmte Ausschreibungsverkäufe vorzusehen, daß der zugeschlagene Alkohol gegebenenfalls durch Zusatz von Benzin denaturiert werden muß, um seine Verwendung zu anderen Zwecken auszuschließen.
- (116)
- Es empfiehlt sich, Sicherheiten vorzusehen, damit die effiziente Abwicklung des Ausschreibungsverfahrens sowie die tatsächliche Verwendung des Alkohols zu dem in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Zweck gewährleistet sind. Die Sicherheiten sind so hoch festzusetzen, daß der Markt für Alkohol und Spirituosen, die in der Gemeinschaft gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erzeugt werden, nicht durch eine zweckfremde Verwendung gestört wird. Daher sollte auf die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse Bezug genommen werden. Da die genannte Verordnung auch den Wein betrifft, sind die entsprechenden Hauptpflichten festzulegen.
- (117)
- Bei der Beförderung auf dem Land- und Seeweg sowie bei der Verarbeitung von Alkohol vor der Endverwendung kann es zu Alkoholverlusten kommen. Dabei ist den einschlägigen technischen Normen Rechnung zu tragen, um diese Veränderungen des Alkoholvolumens, die beim Laden und Entladen des Alkohols festgestellt werden, zu beurteilen und für jeden der vorgenannten Verluste eine spezifische Toleranzgrenze festzusetzen.
- (118)
- Es ist eine allgemeine Toleranzgrenze vorzuschreiben für Alkoholverluste infolge vielfacher Beförderungen auf dem Land- und Seeweg im Rahmen einer Ausschreibung für die Ausfuhr von Alkohol, der in einem der in dieser Verordnung genannten Drittländer verarbeitet wird. Außerdem ist für Alkoholverluste infolge von Verarbeitungsvorgängen in einem dieser Drittländer eine höhere Toleranzgrenze als für dieselben Vorgänge in der Gemeinschaft vorzuschreiben, um den operationellen, Witterungs- und anderen Bedingungen sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, daß bestimmte Anlagen in diesen Ländern weniger leistungsfähig sind.
- (119)
- Die Alkoholverluste, die die festgesetzten Toleranzgrenzen überschreiten, sind durch den Einzug eines Pauschalbetrags der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung zu bestrafen, die den Gestehungspreis des Alkohols deckt, der im Rahmen der Destillationen nach den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 an die Interventionsstelle geliefert wird. Es ist angebracht, einen Teil der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung erst freizugeben, nachdem der Zuschlagsempfänger Nachweise über alle bei der betreffenden Ausschreibung aufgetretenen Verluste erbracht hat, so daß ein ausreichender Sicherheitsbetrag einbehalten wird, um die nicht den Vorschriften entsprechenden Alkoholverluste zu bestrafen.
- (120)
- Bestimmte, im Rahmen einer Ausschreibung vorgesehene Verwendungszwecke setzen voraus, daß der zugeschlagene Alkohol ganz oder teilweise rektifiziert wird. Bestimmte vorgesehene Verwendungszwecke des verkauften Alkohols erfordern eine vorherige Rektifizierung oder einen vorherigen Wasserentzug. Diese beiden Vorgänge haben die Erzeugung von Alkohol schlechten Geschmacks zur Folge, der nicht mehr zu den ursprünglich für diese Ausschreibungen vorgesehenen Zwecken verwendet werden kann. Die Bedingungen, unter denen die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung freigegeben wird, sind daher anzupassen.
- (121)
- Die Kontrolle der Verwendung des Alkohols zu dem in der Ausschreibung vorgesehenen Zweck muß Überprüfungen umfassen, die mindestens den bei der Überwachung von heimischem Alkohol üblichen Überprüfungen entsprechen. Es empfiehlt sich, die Kontrolle bestimmter Verwendungen oder Bestimmungen einer Gesellschaft zu übertragen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung international überwacht. Im Zuge des fortschreitenden Ausbaus des Binnenmarkts sollten an den Ausgangs- und Bestimmungsorten der Alkoholtransporte Bestandskontrollen vorgenommen werden.
- (122)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
- (2)
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.
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