Artikel 10 VO (EG) 2000/1655

Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

(1) Die Kommission kann die für ein Vorhaben gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten — wozu auch die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der einzelnen Entscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung gehört — feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an dem Vorhaben vorgenommen wurde, die mit der Art des Vorhabens oder dessen Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

(2) Wenn die Fristen nicht eingehalten wurden oder wenn nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung durch den Stand der Durchführung eines Vorhabens gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, ihr innerhalb einer bestimmten Frist seine Stellungnahme zu übermitteln. Falls dieser keine angemessene Begründung liefern kann, ist die Kommission befugt, den Restbetrag der finanziellen Unterstützung zu streichen und die Rückzahlung der bereits gezahlten Gelder zu fordern.

(3) Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muß der Kommission zurückerstattet werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge können Verzugszinsen erhoben werden. Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen für diesen Absatz fest.

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