Artikel 9 VO (EG) 2000/1655

Überwachung der Vorhaben

(1) Bei jedem durch LIFE finanzierten Vorhaben übermittelt der Mittelempfänger der Kommission und — auf Antrag — dem betroffenen Mitgliedstaat technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten. Den Mitgliedstaaten können die Berichte in zusammengefaßter Form übermittelt werden. Ferner ist der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Vorhabens ein Schlußbericht zu übermitteln.

Die Kommission entscheidet über Form und Inhalt der Berichte. Die Berichte stützen sich auf physische und finanzielle Indikatoren, die in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des Vorhabens oder in dem mit den Mittelempfängern abgeschlossenen Vertrag bzw. der mit den Mittelempfängern abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt werden. Den Indikatoren muß entnommen werden können, wie weit die Arbeiten fortgeschritten sind und welche Ziele innerhalb einer bestimmten Frist erreicht werden sollen.

Die Kommission sorgt dafür, dass die Ergebnisse aller finanziell unterstützten Vorhaben der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, und erläutert an Beispielen, wie sich die erworbenen Fähigkeiten und gewonnenen Erfahrungen auch andernorts erzielen lassen.

(2) Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen durchgeführten Kontrollen oder etwaiger nach Artikel 279 Buchstabe c) des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen können Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission durch LIFE finanzierte Vorhaben vor Ort insbesondere durch Stichproben kontrollieren.

Die Kommission unterrichtet den betroffenen Empfänger und den betroffenen Mitgliedstaat vorab, daß sie eine Überprüfung vor Ort vornehmen wird, es sei denn, es besteht ein begründeter Verdacht auf Betrug und/oder mißbräuchliche Verwendung.

(3) Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung von Mitteln für eine Maßnahme bewahrt der Empfänger der finanziellen Unterstützung alle Belege über die mit der Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben zur Einsichtnahme durch die Kommission auf.

(4) Die Kommission paßt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben nötigenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.

(5) Die Kommission ergreift alle sonstigen notwendigen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die finanzierten Vorhaben korrekt und entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden.

(6) Die Kommission veröffentlicht jährlich eine vollständige Liste der finanzierten Projekte einschließlich einer kurzen Beschreibung und einer Übersicht der in jedem einzelnen Fall aufgewandten Mittel.

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