Artikel 8 VO (EG) 2000/1655

Dauer der dritten Phase und Finanzierung

(1) LIFE wird stufenweise durchgeführt. Die dritte Phase beginnt am 1. Januar 2000 und endet am 31. Dezember 2004. Als Finanzrahmen für die Durchführung der dritten Phase wird für den Zeitraum 2000-2004 ein Betrag von 649,9 Millionen EUR festgelegt.

Die Dauer der dritten Phase wird um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Als Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2005/2006 ein Betrag von 317,2 Mio. EUR festgesetzt. Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel im Rahmen des Haushaltsverfahrens und in den Grenzen der jeweils geltenden Finanziellen Vorausschau.

(2) Die Haushaltsmittel für Maßnahmen gemäß dieser Verordnung werden als jährliche Mittelbeträge in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt. Die Haushaltsbehörde legt fest, welche Mittel im betreffenden Haushaltsjahr im Rahmen der Finanziellen Vorausschau verfügbar sind.

(3) Die Mittel werden wie folgt auf die einzelnen Maßnahmenbereiche aufgeteilt:

a)
47 % für Maßnahmen gemäß Artikel 3;
b)
47 % für Maßnahmen gemäß Artikel 4;
c)
6 % für Maßnahmen gemäß Artikel 5.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 können für Begleitmaßnahmen maximal 6 % der verfügbaren Mittel zur Verfügung gestellt werden.

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