Artikel 7 VO (EG) 2000/1655
Abstimmung und Komplementarität der Finanzierungsinstrumente
(1) Unbeschadet der in Artikel 6 festgelegten Bedingungen für die Beitrittskandidaten kommen Vorhaben, die aus den Strukturfonds oder anderen Haushaltsinstrumenten der Gemeinschaft gefördert werden, für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Antragsteller darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine Kumulierung von Beihilfen aus mehreren Gemeinschaftsfonds nicht zulässig ist. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um Doppelfinanzierungen zu verhindern.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über die verschiedenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft, die für die Finanzierung von Teilen von Umwelt- und Naturvorhaben zur Verfügung stehen.
(2) Die Kommission sorgt dafür, daß Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit Maßnahmen der Strukturfonds, der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration oder sonstiger Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft vereinbar sind.
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