Artikel 6 VO (EG) 2000/1655

Teilnahme der Beitrittskandidaten

(1) Das Instrument LIFE steht den beitrittswilligen mittel- und osteuropäischen Ländern nach Maßgabe der mit diesen Ländern geschlossenen Assoziierungsabkommen offen, und zwar auf der Grundlage der Bestimmungen, die in der Entscheidung des für das jeweilige Land zuständigen Assoziationsrats festgelegt wurden.

(2) Die nationalen Behörden der betroffenen Länder übermitteln der Kommission innerhalb der von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5 festgesetzten Fristen Vorschläge für Vorhaben, die durch LIFE-Natur und LIFE-Umwelt gefördert werden sollen. Bei Vorhaben, die mehrere Länder betreffen, wird der Vorschlag von dem Land übermittelt, in dem sich die koordinierende Stelle befindet.

(3) Bei der Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft werden die Vorschläge, die den allgemeinen Kriterien nach Artikel 2 und den spezifischen Kriterien nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) und Artikel 4 Absätze 6 und 8 genügen, in Betracht gezogen.

(4) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und des Inhalts der von den einzelstaatlichen Behörden der jeweiligen Länder vorgelegten Vorschläge. Auf Antrag stellt sie den Mitgliedstaaten die Originaldokumente zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.

(5) Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch LIFE in Frage kommen, werden je nach Art des Vorhabens dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 7 oder dem Verfahren gemäß Artikel 11 unterzogen.

(6) Die ausgewählten Vorhaben sind Gegenstand eines Vertrags oder einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mittelempfängern, in dem/der der Betrag der finanziellen Unterstützung, die Modalitäten für die Finanzierung und die Kontrolle sowie alle spezifischen technischen Bedingungen der ausgewählten Vorhaben festgelegt werden. Die Liste der ausgewählten Vorschläge wird den Mitgliedstaaten übermittelt.

(7) Sobald Auflagen und Bestimmungen, die denen in Absatz 1 entsprechen, für die anderen beitrittswilligen Länder festgelegt worden sind, können auch diese Länder gemäß den Absätzen 2 bis 6 an LIFE teilnehmen. Länder, die im Rahmen dieses Artikels teilnehmen, können nicht im Rahmen des Artikels 5 teilnehmen.

(8) Die jährliche Aufschlüsselung der Mittel, die von den in den Absätzen 1 bis 7 genannten Ländern für die Mitfinanzierung des Instruments aufgebracht werden, wird im Einzelplan III Teil B Anlage IV des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union veröffentlicht.

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