Artikel 5 VO (EG) 2000/1655

LIFE-Drittländer

(1) Das spezifische Ziel von LIFE-Drittländer ist es, in den Drittländern im Mittelmeer- und Ostseeraum, mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1 genannten mittel- und osteuropäischen Länder, die ein Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen haben, zum Aufbau der für den Umweltbereich nötigen Kapazitäten und Verwaltungsstrukturen sowie zur Ausarbeitung einer Umweltpolitik und von Aktionsprogrammen für den Umweltschutz beizutragen.

(2) Durch LIFE-Drittländer können folgende Maßnahmen gefördert werden:

a)
Vorhaben der technischen Hilfe, die dem in Absatz 1 genannten Ziel dienlich sind;
b)
Begleitmaßnahmen, die erforderlich sind für die Bewertung, Überwachung und Förderung von in der derzeitigen Durchführungsphase des LIFE-Instruments und den beiden vorangegangenen Phasen durchgeführten Maßnahmen sowie für den Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Vorhaben und die Verbreitung von Informationen über die Erfahrungen und Ergebnisse der Maßnahmen.

(3) Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer Kofinanzierung der Vorhaben und Begleitmaßnahmen. Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beläuft sich auf maximal 70 % der Kosten von Vorhaben gemäß Absatz 2 Buchstabe a) und maximal 100 % der Kosten der Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b).

(4) Die Behörden der betroffenen Drittländer übermitteln der Kommission Vorschläge für Vorhaben, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a) finanziert werden sollen. Bei Vorhaben, die mehrere Länder betreffen, werden die Vorschläge von dem Land übermittelt, in dem sich die koordinierende Stelle befindet, oder von der internationalen Organisation, die sich in dem betreffenden geographischen Gebiet für den Umweltschutz einsetzt.

Die Kommission setzt alljährlich den Zeitpunkt für die Übermittlung von Vorschlägen fest und befindet gemäß Absatz 7 über diese Vorschläge.

(5) Für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 7 kommen nur Vorhaben in Betracht, die den Anforderungen des Artikels 2 sowie des Absatzes 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels entsprechen und den folgenden Kriterien genügen:

a)
Sie sind von Interesse für die Gemeinschaft, insbesondere wegen ihres Beitrags zur Umsetzung regionaler und internationaler Leitlinien und Vereinbarungen.
b)
Sie leisten einen Beitrag zu einem Konzept, das eine nachhaltige Entwicklung auf internationaler, nationaler oder regionaler Ebene fördert.
c)
Sie bieten Lösungen für größere Umweltprobleme in der Region und dem betreffenden Bereich.

Vorhaben, die eine grenzüberschreitende, übernationale oder regionale Zusammenarbeit fördern, werden vorrangig behandelt.

(6) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und des Inhalts der von den Drittländern vorgelegten Vorschläge.

Auf Antrag stellt sie den Mitgliedstaaten die Originaldokumente zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.

(7) Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung in Frage kommen, werden dem Verfahren gemäß Artikel 11 unterzogen. Unbeschadet dieses Verfahrens wird der Ausschuß gemäß Artikel 21 der Richtlinie 92/43/EWG gehört, bevor eine Entscheidung über Vorhaben im Bereich des Naturschutzes getroffen wird. Die Kommission verabschiedet eine Entscheidung über die Liste der ausgewählten Vorhaben.

(8) Die ausgewählten Vorhaben sind Gegenstand eines Vertrags zwischen der Kommission und den Mittelempfängern, in dem der Betrag der finanziellen Unterstützung, die Modalitäten für die Finanzierung und die Kontrolle sowie alle spezifischen technischen Bedingungen der ausgewählten Vorhaben festgelegt werden. Die Liste der ausgewählten Vorschläge wird den Mitgliedstaaten übermittelt.

(9) Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) zu finanzieren sind, sind auf Initiative der Kommission Gegenstand von Ausschreibungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe der spezifischen Kriterien, die erfüllt werden müssen, veröffentlicht werden.

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