Artikel 4 VO (EG) 2000/1655

LIFE-Umwel

(1) Das spezifische Ziel von LIFE-Umwelt ist die Förderung der Entwicklung von innovativen und integrierten Techniken und Verfahren sowie die Weiterentwicklung der Umweltpolitik der Gemeinschaft.

(2) Durch LIFE-Umwelt können folgende Vorhaben und/oder Maßnahmen gefördert werden:

a)
Demonstrationsvorhaben, die dem in Absatz 1 genannten Ziel förderlich sind und folgende Bereiche umfassen:

Einbeziehung von Aspekten der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die Raumordnungspolitik und die Flächennutzungsplanung, auch im städtischen Lebensraum und in Küstengebieten; oder

Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Grundwasser und Oberflächengewässern; oder

Beschränkung der Umweltauswirkungen wirtschaftlicher Tätigkeit auf ein Minimum, insbesondere durch die Entwicklung sauberer Technologien und durch besondere Betonung der Prävention, einschließlich der Reduzierung der Emission von Treibhausgasen; oder

Vermeidung, Wiederverwendung, Wiederverwertung und Recycling von Abfällen jeder Art und rationelle Bewirtschaftung der Abfallströme; oder

Verringerung der Umweltauswirkungen von Produkten durch integrierte Konzepte für Produktion, Verteilung, Verbrauch und Handhabung am Ende der Lebensdauer, einschließlich der Entwicklung umweltfreundlicher Produkte;

b)
vorbereitende Vorhaben im Hinblick auf die Entwicklung neuer Umweltmaßnahmen und -instrumente der Gemeinschaft und/oder die Aktualisierung bestehender Umweltvorschriften und -politiken;
c)
Begleitmaßnahmen, die für folgendes erforderlich sind:

i)
für die Verbreitung von Informationen, die dem Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Vorhaben dienen;
ii)
für die Bewertung, Überwachung und Förderung von in der derzeitigen Durchführungsphase des LIFE-Instruments und den beiden vorangegangenen Phasen durchgeführten Maßnahmen sowie für die Verbreitung von Informationen über die Erfahrungen und den Transfer der Ergebnisse der Maßnahmen.

(3) Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer Kofinanzierung der Vorhaben.

Bei Vorhaben, die mit beträchtlichen Nettoeinnahmen verbunden sind, beläuft sich der Satz der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft auf maximal 30 % der erstattungsfähigen Kosten der Vorhaben. In diesem Fall muß der Finanzierungsbeitrag der Empfänger mindestens genauso hoch sein wie die Unterstützung durch die Gemeinschaft.

Die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft beträgt für alle anderen Antragsteller maximal 50 % der erstattungsfähigen Kosten der Vorhaben.

Der Anteil der finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft beträgt 100 % der förderfähigen Ausgaben, ausgenommen Gemeinkosten und Gebrauchsgüter für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i), und 100 % der Ausgaben für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer ii).

Die Gehaltssumme eines Beamten gilt nur insoweit als erstattungsfähig, als sie die Kosten für Tätigkeiten betrifft, die die betroffene Behörde nicht verrichten würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde.

(4) Für die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Demonstrationsvorhaben werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren Leitlinien festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

In diesen Leitlinien werden die prioritären Bereiche und Ziele für Demonstrationsvorhaben festgelegt, wobei ausdrücklich auf die im Beschluss 1600/2002/EG(1) beschriebenen Prioritäten verwiesen wird.

Durch die Leitlinien wird gewährleistet, dass sich LIFE-Umwelt und die gemeinschaftlichen Forschungsprogramme, die Strukturfonds sowie die Programme zur Förderung der ländlichen Entwicklung gegenseitig ergänzen.

Ferner legt die Kommission Leitlinien für die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten vorbereitenden Vorhaben fest. Sie veröffentlicht diese Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union und unterrichtet den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss über ihre Veröffentlichung.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Vorschläge für Vorhaben, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a) finanziert werden sollen. Bei Vorhaben, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wird der Vorschlag von dem Mitgliedstaat übermittelt, in dem sich die koordinierende Stelle befindet.

Die Kommission setzt alljährlich den Zeitpunkt für die Übermittlung von Vorschlägen fest und befindet gemäß Absatz 10 über die Vorschläge.

(6) Für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 10 kommen nur Vorhaben in Betracht, die den Anforderungen des Artikels 2 sowie des Absatzes 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels entsprechen und den folgenden Kriterien genügen:

a)
Sie bieten Lösungen für ein Problem, das sich in der Gemeinschaft sehr oft stellt oder für einige Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist.
b)
Sie wenden innovative Techniken oder Methoden an.
c)
Sie haben exemplarischen Charakter und stellen gegenüber der derzeitigen Situation einen Fortschritt dar.
d)
Sie können die umfangreiche Anwendung und Verbreitung umweltfreundlicher Praktiken, Technologien und/oder Produkte fördern.
e)
Sie dienen der Entwicklung und dem Transfer von innovativen Technologien oder Methoden, die in identischen oder ähnlichen Situationen, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, angewandt werden können.
f)
Sie fördern die Zusammenarbeit im Umweltbereich.
g)
Sie weisen ein unter dem Umweltaspekt potentiell zufriedenstellendes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf.
h)
Sie dienen der Einbeziehung von Umweltaspekten in Tätigkeiten mit hauptsächlich wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzungen.

Bei der Prüfung dieser Vorschläge sollten gegebenenfalls auch ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung berücksichtigt werden.

(7) Nicht erstattungsfähig sind Ausgaben für:

a)
Geländekäufe;
b)
Studien, die nicht speziell unter der Zielsetzung der finanzierten Vorhaben durchgeführt werden;
c)
Investitionen in größere Infrastrukturen oder Investitionen nichtinnovativer struktureller Art einschließlich in Tätigkeiten, die bereits auf industrieller Ebene durchgeführt werden;
d)
Tätigkeiten im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung.

(8) Auf Initiative der Kommission

a)
sind nach Anhörung des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses Projekte, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) und Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Vorhaben übermitteln, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) zu finanzieren sind, sowie für Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) zu finanzieren sind;
b)
sind Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer ii) zu finanzieren sind, Gegenstand von Ausschreibungen. Sämtliche Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe der spezifischen Kriterien, die erfüllt werden müssen, veröffentlicht.

(9) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und des Inhalts der gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) vorgelegten Vorschläge. Auf Antrag stellt sie den Mitgliedstaaten die Originaldokumente zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.

(10) Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung in Frage kommen, werden dem Verfahren gemäß Artikel 11 unterzogen.

(11) Gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 trifft die Kommission eine Entscheidung über die ausgewählten Vorhaben und schließt Finanzhilfevereinbarungen mit den Mittelempfängern ab, in denen der Betrag der finanziellen Unterstützung, die Modalitäten der Finanzierung und die Kontrollen sowie alle spezifischen technischen Bedingungen der ausgewählten Vorhaben festgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

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