Artikel 3 VO (EG) 2000/1655

LIFE-Natur

(1) Das spezifische Ziel von LIFE-Natur ist die Leistung eines Beitrags zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2 April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(1), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(2) und insbesondere des mit der letztgenannten Richtlinie geschaffenen europäischen Netzes „Natura 2000” .

(2) Durch LIFE-Natur können folgende Maßnahmen gefördert werden:

a)
Naturschutzvorhaben, die dem in Absatz 1 festgelegten spezifischen Ziel dienlich sind und dazu beitragen, natürliche Lebensräume und/oder Populationen von Arten in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zu erhalten oder entsprechend wiederherzustellen;
b)
Begleitmaßnahmen, die der Verwirklichung des in Absatz 1 genannten spezifischen Ziels dienlich und für folgende Aktionen erforderlich sind:

i)
Vorbereitung von Vorhaben mit Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten ( „Starthilfemaßnahmen” ),
ii)
Erfahrungsaustausch zwischen einzelnen Vorhaben ( „Kooperationsmaßnahmen” ),
iii)
Überwachung und Bewertung der Vorhaben sowie Verbreitung ihrer Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse von Vorhaben, die in den vorausgegangenen Phasen von LIFE ausgewählt wurden ( „Unterstützungsmaßnahmen” ).

(3) Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer Kofinanzierung der Vorhaben. Der Höchstsatz beträgt:

a)
50 % bei Naturschutzvorhaben, 100 % der erstattungsfähigen Kosten, ausgenommen Gemeinkosten und Gebrauchsgüter für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) sowie 100 % der Kosten für Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii).
b)
In Ausnahmefällen kann der in Buchstabe a) genannte Satz von 50 % auf maximal 75 % der Kosten angehoben werden, wenn es sich um Maßnahmen im Zusammenhang mit prioritären natürlichen Lebensräumen oder prioritären Arten im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder um Vogelarten handelt, die von dem gemäß Artikel 16 der Richtlinie 79/409/EWG eingesetzten Ausschuß im Hinblick auf die Förderung durch LIFE-Natur als prioritär eingestuft werden.
c)
Die Gehaltssumme eines Beamten gilt nur insoweit als erstattungsfähig, als sie die Kosten für Tätigkeiten betrifft, die die betroffene Behörde nicht verrichten würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde.

(3a) Bedingung für die Gewährung eines Zuschusses für ein Vorhaben, das den Erwerb von Grundbesitz beinhaltet, ist, dass der erworbene Grundbesitz auf lange Sicht Flächennutzungen vorbehalten ist, die mit dem in Absatz 1 aufgeführten Ziel von LIFE-Natur vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten mittels Übertragung oder anderweitig, dass diese Grundstücke langfristig Naturschutzzwecken vorbehalten bleiben.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Vorschläge für Vorhaben, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a) finanziert werden sollen. Bei Vorhaben, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, wird der Vorschlag von dem Mitgliedstaat übermittelt, in dem sich die koordinierende Stelle befindet.

Die Kommission setzt alljährlich den Zeitpunkt für die Übermittlung von Vorschlägen fest und befindet gemäß Absatz 7 über die Vorschläge.

(5) Für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 7 kommen nur Vorhaben in Betracht, die den Anforderungen des Artikels 2 sowie des Absatzes 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels entsprechen und den folgenden Kriterien genügen:

a)
Vorhaben im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten,

i)
die einen Standort betreffen, der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG vorgeschlagen wurde, oder
ii)
die einen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG eingestuften Standort betreffen oder
iii)
die eine in Anhang II oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG oder in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG genannte Art betreffen;

b)
Vorhaben in den beitrittswilligen Ländern, für die Artikel 6 gilt,

i)
die einen Standort von internationaler Bedeutung betreffen, in dem ein Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG oder ein Lebensraumtyp oder eine Art vorzufinden ist, der bzw. die in der Gemeinschaft derzeit nicht vorkommt, jedoch nach den einschlägigen Entschließungen des Übereinkommens von Bern besondere Erhaltungsmaßnahmen erfordert, oder
ii)
die einen Standort von internationaler Bedeutung betreffen, in dem eine Vogelart des Anhangs I der Richtlinie 79/409/EWG oder eine in der Gemeinschaft vorhandene wandernde Vogelart oder eine Vogelart vorzufinden ist, die in der Gemeinschaft nicht vorkommt, jedoch nach den einschlägigen Entschließungen des Übereinkommens von Bern besondere Erhaltungsmaßnahmen erfordert, oder
iii)
die eine Art des Anhangs II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs I der Richtlinie 79/409/EWG oder eine Art betreffen, die in der Gemeinschaft nicht vorkommt, jedoch in Anhang I oder II des Übereinkommens von Bern aufgenommen wurde.

(6) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der eingegangenen Vorschläge. Auf Antrag stellt sie den Mitgliedstaaten die Originaldokumente zwecks Einsichtnahme zur Verfügung.

(7) Vorhaben, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch LIFE-Natur in Frage kommen, werden dem Verfahren gemäß Artikel 11 unterzogen. Für die Zwecke dieses Absatzes handelt es sich bei dem Ausschuß um den in Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschuß.

Gemäß Artikel 116 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) verabschiedet die Kommission eine Entscheidung über die ausgewählten Vorhaben und trifft Finanzhilfevereinbarungen mit den Mittelempfängern, in denen der Betrag der finanziellen Unterstützung, die Modalitäten der Finanzierung und die Kontrollen sowie alle spezifischen technischen Bedingungen der ausgewählten Vorhaben festgelegt werden.

8. Auf Initiative der Kommission

a)
sind nach einer Konsultation des in Artikel 21 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschusses Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) zu finanzieren sind, Gegenstand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für Begleitmaßnahmen übermitteln;
b)
sind Begleitmaßnahmen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii) zu finanzieren sind, Gegenstand von Ausschreibungen. Sämtliche Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe der spezifischen Kriterien, die erfüllt werden müssen, veröffentlicht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 99).

(2)

ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42).

(3)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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