Artikel 12 VO (EG) 2000/1655

Bewertung der dritten Phase und Weiterführung von LIFE

(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. September 2005

a)
einen Bericht zur Aktualisierung der im November 2003 vorgelegten Halbzeitüberprüfung und zur Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, ihres Beitrags zur Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und der Verwendung der bewilligten Mittel und
b)
gegebenenfalls einen Vorschlag für die Weiterentwicklung von LIFE oder ein Finanzinstrument ausschließlich im Umweltbereich, in dem unter anderem die ab 2007 umzusetzenden Empfehlungen der LIFE-Überprüfung berücksichtigt werden.

(2) Im Anschluss an die Annahme eines solchen Vorschlags durch die Kommission beschließen das Europäische Parlament und der Rat bis spätestens 1. Mai 2006 in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Durchführung dieses Finanzinstruments ab 1. Januar 2007.

(3) Der im Finanzrahmen benötigte Betrag zur Durchführung von Kontroll- und Prüfmaßnahmen nach dem 31. Dezember 2006 gilt nur dann als bestätigt, wenn er mit der 2007 beginnenden neuen Finanziellen Vorausschau in Einklang steht.

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