Präambel VO (EG) 2000/1655
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 23. Mai 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE)(5) war als ein Beitrag zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft konzipiert.
- (2)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/96(6) in wesentlichen Punkten geändert. Zur weiteren Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Umweltaspekten in andere Politikfelder sowie auf die nachhaltige Entwicklung in der Gemeinschaft, sollten Änderungen an der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 vorgenommen werden; aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, eine Neufassung jener Verordnung zu erstellen und sie durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
- (3)
- Das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) wird in mehreren Phasen durchgeführt, wobei die zweite Phase am 31. Dezember 1999 auslief.
- (4)
- Aufgrund des positiven Beitrags von LIFE zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft und gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 sollte eine dritte Phase von fünf Jahren, die am 31. Dezember 2004 endet, durchgeführt werden.
- (5)
- LIFE sollte als spezifisches Finanzierungsinstrument — ergänzend zu anderen Gemeinschaftsinstrumenten — gestärkt werden, ohne dabei jedoch die Interventionen im Rahmen von LIFE auf Gebiete zu beschränken, die nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft erfaßt werden.
- (6)
- Die einzelnen Verfahren zur Durchführung von LIFE sollten effizienter und transparenter werden; zu diesem Zweck sind die drei Teilbereiche des Instruments näher zu beschreiben.
- (7)
- Es ist notwendig, für eine effiziente Überwachung und Evaluierung der im Rahmen von LIFE durchgeführten Maßnahmen zu sorgen.
- (8)
- Die Erfahrungen mit LIFE während der zweiten Phase haben gezeigt, daß verschiedene Maßnahmen erforderlich sind: Bündelung der Anstrengungen durch eine eindeutigere Beschreibung der seitens der Gemeinschaft förderfähigen Maßnahmenbereiche, Verringerung des Verwaltungsaufwands und Verbesserung der Maßnahmen zur Verbreitung der Informationen über die gewonnenen Erfahrungen, die erzielten Ergebnisse und deren langfristige Auswirkungen im Hinblick auf die Förderung der Weitergabe dieser Ergebnisse.
- (9)
- Die Ergebnisse der im Rahmen von LIFE durchgeführten Einzelmaßnahmen und die dabei gewonnenen Erfahrungen müssen bei der weiteren Entwicklung der Umweltpolitik der Gemeinschaft Berücksichtigung finden.
- (10)
- Wanderungsstrecken und die Funktion von Pufferzonen sollten im Zusammenhang mit Projekten, die zur Durchführung von „Natura 2000” beitragen, berücksichtigt werden.
- (11)
- Vorbereitende Vorhaben sollten die Entwicklung von neuen gemeinschaftlichen Umweltmaßnahmen und -instrumenten und/oder die Aktualisierung des Umweltrechts und der Umweltpolitiken zum Gegenstand haben.
- (12)
- In dem Beschluß 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung” (7) werden die Entwicklung von Programmen für die weitere Förderung des Umweltbewußtseins bei den Unternehmen, insbesondere auch den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), und die besondere Beachtung der technischen und finanziellen Probleme der KMU, die der Entwicklung und dem Einsatz umweltfreundlicher Technologien entgegenstehen, im Rahmen der vorrangigen Ziele der Gemeinschaft genannt.
- (13)
- Bei der Prüfung von Vorschlägen, die für eine finanzielle Förderung im Rahmen von LIFE-Umwelt in Frage kommen, sollten gegebenenfalls auch ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung berücksichtigt werden.
- (14)
- Im Falle von Drittländern im Mittelmeer- und Ostseeraum, mit Ausnahme der mittel- und osteuropäischen Länder, die Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen haben, sind technische Maßnahmen erforderlich, um sie beim Aufbau der für den Umweltbereich notwendigen Kapazitäten und Verwaltungsstrukturen zu unterstützen.
- (15)
- Die Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den beitrittswilligen Ländern Mittel- und Osteuropas andererseits sehen eine Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen — insbesondere im Umweltbereich — vor.
- (16)
- Die genannten Länder Mittel- und Osteuropas sollten prinzipiell selbst für die Kosten ihrer Teilnahme aufkommen; allerdings kann die Gemeinschaft, soweit dies erforderlich ist und sich mit den Vorschriften über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und den entsprechenden Assoziierungsabkommen vereinbaren läßt, im Einzelfall beschließen, den nationalen Beitrag des betreffenden Landes durch Zahlung eines zusätzlichen Betrags aufzustocken.
- (17)
- Die anderen Beitrittskandidaten können, sobald sie sich finanziell an LIFE beteiligen, zu Bedingungen an diesem Instrument teilnehmen, die denen für die beitrittswilligen Länder Mittel- und Osteuropas entsprechen.
- (18)
- Bei den Einnahmen aus Drittländern handelt es sich um Mittel, die dem betreffenden Finanzierungsinstrument zugewiesen und als solche in den entsprechenden Ausgabenposten eingesetzt werden.
- (19)
- Es müssen Auswahlmechanismen geschaffen werden, mit denen die Maßnahmen der Gemeinschaft an die besonderen Merkmale der zu fördernden Vorhaben angepaßt werden können. Durch Zugrundelegung von Leitlinien sollte die Synergie zwischen Demonstrationsvorhaben und den Leitsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung gefördert werden.
- (20)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.
- (21)
- Mit dieser Verordnung wird für die gesamte Dauer der dritten Phase ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission(9) bildet.
- (22)
- Das Europäische Parlament und der Rat sollten auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags über die Frage der Fortführung der LIFE-Aktion nach der dritten Phase befinden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 15 vom 20.1.1999, S. 4.
- (2)
ABl. C 209 vom 22.7.1999, S. 14.
- (3)
ABl. C 374 vom 23.12.1999, S. 45.
- (4)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 265), bestätigt am 6. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 275). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Oktober 1999 (ABl. C 346 vom 2.12.1999, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 29. Juni 2000 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2000.
- (5)
ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 1.
- (6)
ABl. L 181 vom 20.7.1996, S. 1.
- (7)
ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.
- (8)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- (9)
ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.
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