Artikel 1 VO (EG) 2000/1655

Allgemeines Ziel

Es wird ein Finanzierungsinstrument für die Umwelt geschaffen, nachstehend „LIFE” genannt.

Das allgemeine Ziel von LIFE ist es, einen Beitrag zur Umsetzung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Umweltpolitik der Gemeinschaft und der Umweltvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung von Umweltaspekten in andere Politikfelder, sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Gemeinschaft zu leisten.

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