Artikel 10 VO (EG) 2000/1673

(1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuß für Naturfasern (nachstehend „Ausschuß” genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuß kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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