Artikel 9 VO (EG) 2000/1673

Die zur Durchführung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen. Dabei handelt es sich insbesondere um

die Bedingungen für die Zulassung der Erstverarbeiter;

die Bedingungen, die bei den Kauf-Verkaufs-Verträgen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 von den zugelassenen Erstverarbeitern eingehalten werden müssen;

die Bedingungen, die in dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall von den Betriebsinhabern eingehalten werden müssen;

die Kriterien, die bei langen Flachsfasern einerseits und kurzen Flachsfasern und Hanffasern andererseits eingehalten werden müssen;

die Einzelheiten der Berechnung der beihilfefähigen Mengen in den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 genannten Fällen;

die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und des Vorschusses und insbesondere die Nachweise für die Strohverarbeitung;

die Bedingungen, die bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 2 Absatz 4 eingehalten werden müssen;

die Aufteilung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Menge von 5000 Tonnen;

die Bedingungen für den Austausch zwischen den garantierten einzelstaatlichen Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 5;

die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 4 genannten ergänzenden Beihilfe.

Diese Maßnahmen können außerdem die Kontrollmaßnahmen betreffen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten durchzuführen sind.

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