Artikel 9 VO (EG) 2000/1673
Die zur Durchführung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 10 Absatz 2 zu erlassen. Dabei handelt es sich insbesondere um
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die Bedingungen für die Zulassung der Erstverarbeiter;
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die Bedingungen, die bei den Kauf-Verkaufs-Verträgen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 von den zugelassenen Erstverarbeitern eingehalten werden müssen;
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die Bedingungen, die in dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fall von den Betriebsinhabern eingehalten werden müssen;
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die Kriterien, die bei langen Flachsfasern einerseits und kurzen Flachsfasern und Hanffasern andererseits eingehalten werden müssen;
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die Einzelheiten der Berechnung der beihilfefähigen Mengen in den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 genannten Fällen;
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die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und des Vorschusses und insbesondere die Nachweise für die Strohverarbeitung;
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die Bedingungen, die bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 2 Absatz 4 eingehalten werden müssen;
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die Aufteilung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Menge von 5000 Tonnen;
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die Bedingungen für den Austausch zwischen den garantierten einzelstaatlichen Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 5;
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die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 4 genannten ergänzenden Beihilfe.
Diese Maßnahmen können außerdem die Kontrollmaßnahmen betreffen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und Unregelmäßigkeiten durchzuführen sind.
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