Artikel 14 VO (EG) 2000/1673

Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2

die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1308/70 und (EWG) Nr. 619/71 auf die Bestimmungen nach der vorliegenden Verordnung,

die erforderlichen Maßnahmen zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Mit diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung in bestimmten Punkten von dieser Verordnung abgewichen werden.

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