Artikel 15 VO (EG) 2000/1673
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 31. Dezember 2003 einen Bericht, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, zu den Produktionstrends in den einzelnen Mitgliedstaaten und zu den Auswirkungen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation in bezug auf die Absatzmöglichkeiten und die wirtschaftliche Rentabilität des Sektors vor. In dem Bericht wird auch auf den Höchstgehalt an Unreinheiten und Schäben bei kurzen Flachsfasern und Hanffasern eingegangen.
Der Bericht dient gegebenenfalls als Grundlage für eine Neuaufteilung und eine etwaige Anhebung der garantierten einzelstaatlichen Mengen. Die Kommission berücksichtigt insbesondere die Erzeugungsmenge, die Verarbeitungskapazitäten und die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt.
(2) Im Jahr 2005 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verarbeitungsbeihilfe, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, vor.
Der Bericht enthält eine Bewertung der Auswirkungen der Verarbeitungsbeihilfe, insbesondere zu folgenden Aspekten:
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die Lage der Erzeuger hinsichtlich der Anbauflächen und der den Erzeugern gezahlten Preise;
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die Markttrends bei Textilfasern und die Entwicklung neuer Produkte;
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die Verarbeitungsindustrie.
Der Bericht gibt insbesondere unter Berücksichtigung der Alternativerzeugung Aufschluß darüber, ob die Industrie mit den Vorgaben ordnungsgemäß funktionieren kann. Er befaßt sich ferner mit der Frage, ob die Beihilfe für die Verarbeitung von kurzen Flachsfasern und Hanffasern sowie die ergänzende Flachsbeihilfe gemäß Artikel 4 auch nach dem Wirtschaftsjahr 2005/06 gewährt werden könnten.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, um die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Wirtschaftsjahr 2008/2009 zu erlauben.
In dem Bericht werden die Auswirkungen der Verarbeitungsbeihilfe auf die Erzeuger, die Verarbeitungsindustrie und den Textilfasermarkt beurteilt. Darin wird auch die Möglichkeit geprüft, die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern und die ergänzende Beihilfe über das Wirtschaftsjahr 2007/2008 hinaus zu verlängern, sowie die Möglichkeit, diese Beihilferegelung in den mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten allgemeinen Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Unterstützung der Betriebsinhaber aufzunehmen.
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