Artikel 6 VO (EG) 2000/1673

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

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