Artikel 5 VO (EG) 2000/1673
(1) Dieser Artikel gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag und gemäß den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Landwirtschaft erlassen haben.
(2) Zur Einfuhr von Hanf aus Drittländern ist eine Einfuhrlizenz erforderlich, wobei folgende Bedingungen erfüllt werden müssen:
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Rohhanf des KN-Codes 53021000 muß den in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Bedingungen entsprechen,
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bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes 12079920 muss nachgewiesen werden, dass ihr Tetrahydrocannabinolgehalt nicht über dem gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert liegt,
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nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 12079991 dürfen nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt werden, um sicherzustellen, daß sie nicht zur Aussaat verwendet werden.
Jegliche Einfuhr von Erzeugnissen im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs in die Gemeinschaft wird daraufhin überprüft, ob die Anforderungen dieses Artikels eingehalten werden.
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