Artikel 4 VO (EG) 2000/1673
Bis zum Wirtschaftsjahr 2007/2008 wird für Flachsanbauflächen, deren Stroherzeugung Gegenstand
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eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und
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einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung
ist, dem zugelassenen Erstverarbeiter eine ergänzende Beihilfe gewährt.
Der Betrag der ergänzenden Beihilfe beläuft sich für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar.
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