Artikel 3 VO (EG) 2000/1673

(1) Für lange Flachsfasern wird eine garantierte Höchstmenge von 80878 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt und in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Diese Menge wird wie folgt aufgeteilt:

13800 Tonnen für Belgien,

13 Tonnen für Bulgarien,

1923 Tonnen für die Tschechische Republik,

300 Tonnen für Deutschland,

30 Tonnen für Estland,

50 Tonnen für Spanien,

55800 Tonnen für Frankreich,

360 Tonnen für Lettland,

2263 Tonnen für Litauen,

4800 Tonnen für die Niederlande,

150 Tonnen für Österreich,

924 Tonnen für Polen,

50 Tonnen für Portugal,

42 Tonnen für Rumänien,

73 Tonnen für die Slowakei,

200 Tonnen für Finnland,

50 Tonnen für Schweden,

50 Tonnen für das Vereinigte Königreich.

(2) Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 147265 Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird wie folgt aufgeteilt:

a)
in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die folgenden Mitgliedstaaten:

10350 Tonnen für Belgien,

48 Tonnen für Bulgarien,

2866 Tonnen für die Tschechische Republik,

12800 Tonnen für Deutschland,

42 Tonnen für Estland,

20000 Tonnen für Spanien,

61350 Tonnen für Frankreich,

1313 Tonnen für Lettland,

3463 Tonnen für Litauen,

2061 Tonnen für Ungarn,

5550 Tonnen für die Niederlande,

2500 Tonnen für Österreich,

462 Tonnen für Polen,

1750 Tonnen für Portugal,

921 Tonnen für Rumänien,

189 Tonnen für die Slowakei,

2250 Tonnen für Finnland,

2250 Tonnen für Schweden,

12100 Tonnen für das Vereinigte Königreich.

Die für Ungarn festgelegte garantierte einzelstaatliche Menge bezieht sich ausschließlich auf Hanffasern.

b)
5000 Tonnen pro Wirtschaftsjahr in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg. Diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der Flächen, für die nach Artikel 2 Absatz 1 ein Vertrag geschlossen oder eine Verpflichtung eingegangen wurde.

Die garantierten nationalen Mengen für kurze Flachsfasern und Hanffasern finden ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 keine Anwendung mehr.

(3) Wurden die in einem Mitgliedstaat gewonnenen Fasern aus in einem anderen Mitgliedstaat erzeugtem Stroh hergestellt, so sind die betreffenden Fasermengen auf die garantierte einzelstaatliche Menge des Mitgliedstaats anzurechnen, in dem das Stroh geerntet worden ist. Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen garantierte einzelstaatliche Menge die Anrechnung erfolgt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können vor dem 30. Juni 2001 ein einziges Mal einen Teil der ihnen gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 zugeteilten garantierten einzelstaatlichen Mengen, gegebenenfalls gemäß Absatz 5 angepaßt, untereinander austauschen. In diesem Fall melden sie dies der Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichtet.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann einen Teil seiner in Absatz 1 genannten garantierten einzelstaatlichen Menge gegen seine in Absatz 2 genannte garantierte einzelstaatliche Menge austauschen und umgekehrt.

Für den Austausch nach Unterabsatz 1 gilt ein Gegenwert von 1 Tonne langer Flachsfasern für 2,2 Tonnen kurze Flachsfasern und Hanffasern.

Die Verarbeitungsbeihilfe wird höchstens für die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Mengen gezahlt, gegebenenfalls gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes sowie gemäß Absatz 4 angepaßt.

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