Artikel 2 VO (EG) 2000/1673

(1) Es wird eine Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh zur Faserherstellung eingeführt.

Die Beihilfe wird dem zugelassenen Erstverarbeiter nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem Betriebsinhaber geschlossen wurde.

Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

a)
Handelt es sich bei dem Erstverarbeiter und dem Betriebsinhaber um ein und dieselbe Person, so tritt an die Stelle des Kaufvertrags eine Verpflichtung des Betreffenden, die Verarbeitung selbst vorzunehmen.
b)
Bleibt das Stroh Eigentum des Betriebsinhabers, der die Verarbeitung per Vertrag durch einen zugelassenen Erstverarbeiter durchführen läßt und nachweist, daß er die gewonnenen Fasern vermarktet hat, so wird die Beihilfe dem Betriebsinhaber gewährt.

(2) Einem zugelassenen Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber wird keine Beihilfe gezahlt, wenn feststeht, daß er die für den Erhalt dieser Zahlungen erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen hat, um einen den Zielen dieser Regelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

(3) Die Verarbeitungsbeihilfe je Tonne Fasern wird in folgender Höhe festgesetzt:

a)
für lange Flachsfasern:

für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 auf 100 EUR,

für die Wirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2007/2008 auf 160 EUR,

ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf 200 EUR;

b)
für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten: für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2007/2008 auf 90 EUR.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2007/2008 unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren

für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %,

für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %.

In den Fällen des Unterabsatzes 2 gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.

(4) Die beihilfefähigen Fasermengen sind nach Maßgabe der Flächen begrenzt, für die gemäß Absatz 1 ein Vertrag geschlossen oder eine Verarbeitungsverpflichtung eingegangen wurde.

Die Grenzen nach Unterabsatz 1 werden von den Mitgliedstaaten so festgesetzt, daß die in Artikel 3 genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen eingehalten werden.

(5) Auf Antrag des zugelassenen Erstverarbeiters wird nach Maßgabe der gewonnenen Fasermengen ein Beihilfevorschuß gezahlt.

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