Artikel 1 VO (EG) 2000/1673

(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf umfaßt eine Regelung für den Binnenmarkt und eine Regelung für den Handel mit Drittländern. Sie betrifft folgende Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

a)
„Betriebsinhaber” der Betriebsinhaber nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1),
b)
„zugelassener Erstverarbeiter” die natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen unabhängig davon, welchen rechtlichen Status sie oder ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betrieb zur Erzeugung von Faserflachs und -hanf befindet, zugelassen ist.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

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