Präambel VO (EG) 2000/1685

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses gemäß Artikel 147 des Vertrags, des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für Fischerei- und Aquakulturstrukturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderng der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(2) haben die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die in die Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel 1) integriert werden und die Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen (Ziel 2) in den betreffenden Regionen flankieren, die angestrebten Ergebnisse der Gemeinschaftsförderung im Rahmen der Strukturfonds in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zu berücksichtigen. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bezeichnet die Felder, die eine Maßnahme der Förderung zur Entwicklung des ländlichen Raums betreffen kann.
(2)
In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(3) sind die Operationen festgelegt, an deren Finanzierung sich der EFRE beteiligen kann.
(3)
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds(4) sind die Operationen festgelegt, an deren Finanzierung sich der ESF beteiligen kann.
(4)
In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei(5) sind die Maßnahmen festgelegt, an deren Finanzierung sich der FIAF beteiligen kann. In der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates(6) sind die Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor festgelegt.
(5)
Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 gelten für die zuschußfähigen Ausgaben die einschlägigen nationalen Vorschriften, es sei denn, die Kommission hält den Erlaß von Vorschriften auf Gemeinschaftsebene für erforderlich; bei bestimmten Arten von Operationen hält die Kommission es im Interesse einer gemeinschaftsweit einheitlichen und angemessenen Durchführung der Strukturfondsinterventionen für notwendig, gemeinsame Regeln für die zuschußfähigen Ausgaben zu erlassen. Die Annahme einer Regel für eine bestimmte Art von Operation präjudiziert nicht, aus welchem der vorgenannten Fonds eine solche Operation kofinanziert werden kann. Die Annahme dieser Regeln sollte die Mitgliedstaaten in bestimmten näher anzugebenden Fällen nicht daran hindern, strengere nationale Vorschriften anzuwenden. Die Regeln sollten auf alle Ausgaben Anwendung finden, die zwischen den in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festgelegten Zeitpunkten getätigt werden.
(6)
Gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Ziel-2-Regionen die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, sofern in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 nichts anderes bestimmt ist. Daher finden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Regeln auf diese Maßnahmen, soweit sie Teil der Programmplanung für die Ziel-2-Regionen sind, Anwendung, es sei denn, daß in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und in der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission(7), die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festlegt, etwas anderes bestimmt ist.
(7)
Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag gelten für aus den Strukturfonds kofinanzierte Operationen. Die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung einer Intervention kann einer Prüfung in bezug auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht vorgreifen und entbindet den Mitgliedstaat nicht von seinen Verpflichtungen aus diesen Artikeln.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(3)

ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1.

(4)

ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.

(5)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54.

(6)

ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(7)

ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31.

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