Artikel 10 VO (EG) 2000/1726
Als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag
(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum von 2000 bis 2006 auf 900,5 Mio. EUR festgelegt.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
(2) Jedes Jahr wird in den Erläuterungen zum Haushaltsplan im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung ein Höchstbetrag festgelegt für Verträge über technische Hilfe, die von der Kommission zur Ausführung gemeinsamer Aktionen zum beiderseitigen Nutzen der Gemeinschaft und des Begünstigten abgeschlossen werden.
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