Artikel 9 VO (EG) 2000/1726
Überwachung und Bewertung
(1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans in Bezug auf die Mittelbindungen und Zahlungen sowie die im Verlauf des Jahres finanzierten Vorhaben und Programme aufgeführt. Er enthält statistische Angaben über die Aufträge, die zur Durchführung der Vorhaben und Programme vergeben wurden.
Darüber hinaus überwacht die Kommission die Fortschritte anhand der für den Erfolg und die Ergebnisse der Maßnahme jeweils gesteckten Ziele mit Hilfe objektiv verifizierbarer Indikatoren.
(2) Die Kommission bewertet die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen, um zu prüfen, ob die gesteckten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien auszuarbeiten, die die Wirksamkeit künftiger Maßnahmen verbessern sollen. Die Kommission legt dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss eine Zusammenfassung der vorgenommenen Bewertungen vor. Die Bewertungsberichte stehen den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und sonstigen beteiligten Parteien zur Verfügung.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Oktober 2003 eine Halbzeitüberprüfung und vor Auslaufen dieser Verordnung eine allgemeine Bewertung des Programms vor.
Gegenstand der Halbzeitüberprüfung sind die Ergebnisse des ersten nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Dreijahres-Programms (2000-2002). Erforderlichenfalls schlägt die Kommission unter Berücksichtigung der Folgen der neuen AKP-EU-Vereinbarungen für Südafrika Änderungen dieser Verordnung vor.
Die Gesamtbewertung enthält Vorschläge für die Fortsetzung der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika.
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