Artikel 8 VO (EG) 2000/1726
Ausschuss
(1) Die Kommission wird vom Südafrika-Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss” genannt) unterstützt.
(2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Im Falle von Programmen, die vom Ausschuss genehmigt wurden und in Tranchen finanziert werden, die sich auf mehr als ein Haushaltsjahr beziehen, fasst die Kommission jährliche nachträgliche Finanzierungsbeschlüsse, die den für das genehmigte Programm festgelegten Höchstbetrag der Ausgaben nicht übersteigen, im Rahmen der von der Haushaltsbehörde bereitgestellten Finanzmittel ohne nochmalige Unterrichtung des Ausschusses.
(5) Das in diesem Artikel festgelegte Verfahren gilt für Finanzierungsbeschlüsse, die die Kommission in Bezug auf Vorhaben und Programme mit einem Wert von über 8 Mio. EUR zu fassen beabsichtigt. Es gilt auch für alle Änderungen einer entsprechenden Maßnahme, durch die der ursprünglich dafür festgelegte Betrag um mehr als 20 % überschritten wird, und für Vorschläge für grundlegende Änderungen bei der Durchführung eines Vorhabens, für das bereits eine Verpflichtung eingegangen worden ist.
(6) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss kurz über die Finanzierungsvorschläge, die sie in Bezug auf Vorhaben und Programme mit einem Wert von bis zu 8 Mio. EUR zu fassen beabsichtigt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung.
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