Artikel 7 VO (EG) 2000/1726
Verfahren
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorgesehen sind, zu bewerten, zu beschließen und zu verwalten.
(2) Im spezifischen Fall eines Beitrags des EPRD zu Regionalprogrammen im Gebiet der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika mit Finanzierung aus dem Europäischen Entwicklungsfonds kann dieser Beitrag gemäß den im Lomé-Abkommen festgelegten Modalitäten verwendet werden, sofern die Regelungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingehalten werden.
(3) Um die Transparenz und die Verwirklichung der Ziele des Artikels 4 Absatz 6 zu gewährleisten, übermittelt die Kommission, sobald sie den Beschluss gefasst hat, bestimmte Vorhaben zu bewerten, den Mitgliedstaaten und ihren Vertretern vor Ort Auskunftsbögen zu diesen Vorhaben. Zu einem späteren Zeitpunkt erstellt sie eine aktualisierte Fassung dieser Auskunftsbögen zu den Vorhaben und übermittelt sie den Mitgliedstaaten.
(4) Alle gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen oder Verträge sehen vor, dass die Kommission und der Rechnungshof vor Ort Kontrollen nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere derjenigen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, festgelegt werden.
Die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gewährleisten.
(5) Soweit aufgrund der Maßnahmen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Südafrika geschlossen werden, wird darin festgelegt, dass Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft übernommen werden.
(6) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1) festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.
(7) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.
(8) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Verträge von der südafrikanischen Regierung unterzeichnet. Darüber hinaus werden Verträge, die nicht durch ein Finanzierungsabkommen abgedeckt sind, von der Kommission geschlossen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.
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