Artikel 6 VO (EG) 2000/1726

Programmplanung

(1) In engem Kontakt mit der Regierung Südafrikas und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Koordinierung nach Artikel 4 Absätze 6 und 7 werden mehrjährige Richtprogramme ausgearbeitet. Bei der Ausarbeitung der Richtprogramme wird der Grundsatz der empfängerorientierten Programmplanung uneingeschränkt beachtet.

(2) Zur Vorbereitung der Programmplanung erstellt die Kommission im Rahmen einer verstärkten Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, die auch an Ort und Stelle erfolgt, im Dialog mit der Regierung Südafrikas ein länderbezogenes Strategiepapier. Dieses trägt den Ergebnissen der letzten allgemeinen Bewertung der nach der Verordnung (EG) Nr. 2259/96 und nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und anderer regelmäßiger Bewertungen von Maßnahmen Rechnung. In dem Papier, dem eine problemorientierte Analyse beigefügt wird, werden auch Querschnittsfragen wie Eindämmung der Armut, Gleichstellung von Mann und Frau, Umwelt und Nachhaltigkeit behandelt. Dem länderbezogenen Strategiepapier wird ein Entwurf des mehrjährigen Richtprogramms als Anlage beigefügt. Auf der Grundlage der in Artikel 2 aufgeführten Bereiche wird eine beschränkte Zahl von Bereichen der Zusammenarbeit ausgewählt. Für diese Bereiche werden Bedingungen und flankierende Maßnahmen festgelegt. Um die Verwirklichung der Ziele und die Bewertung der Auswirkungen zu erleichtern, werden soweit wie möglich Leistungsindikatoren entwickelt. Das länderbezogene Strategiepapier und der Entwurf des mehrjährigen Richtprogramms werden von dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten geografisch zuständigen Ausschuss für Entwicklungsfragen (im Folgenden „Ausschuss” genannt) geprüft. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 ab.

(3) Das mehrjährige Richtprogramm wird von der Kommission und der Regierung Südafrikas ausgehandelt und unterzeichnet. Das Endergebnis der Verhandlungen wird dem Ausschuss zur Information übermittelt. Auf Antrag eines oder mehrerer Ausschussmitglieder wird dieses Dokument im Ausschuss erörtert.

(4) Der Ausschuss überprüft einmal jährlich die Umsetzung, die Ergebnisse und die Zweckmäßigkeit des länderbezogenen Strategiepapiers und des mehrjährigen Richtprogramms. Der Ausschuss kann die Kommission ersuchen, mit der Regierung Südafrikas Änderungen zu dem mehrjährigen Richtprogramm auszuhandeln, sofern die Bewertungen oder sonstige relevante Entwicklungen dies erforderlich machen.

(5) Auf der Grundlage einer Vorlage der Kommission erörtert der Ausschuss einmal jährlich die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Maßnahmen.

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