Artikel 4 VO (EG) 2000/1726
Mittel, Ausgaben, Informationen über das Programm und Koordinierung
(1) Die Mittel, die bei der Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 eingesetzt werden können, umfassen insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen oder andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten sowie Rechnungsprüfungen und Bewertungs- und Kontrollmissionen.
(2) Die Gemeinschaftsmittel können für folgende Zwecke verwendet werden:
- a)
- Ausgaben aus dem Staatshaushalt zur Unterstützung der Umsetzung von Reformen und Politik in den im Wege des politischen Dialogs ermittelten vorrangigen Bereichen; dabei werden die am besten geeigneten Instrumente eingesetzt, einschließlich Budgethilfen und sonstiger spezifischer Formen der budgetären Unterstützung;
- b)
- Investitionen und Ausrüstung;
- c)
- in gebührend begründeten Fällen, insbesondere bei Durchführung eines Programms durch einen nichtstaatlichen Partner, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Programm auf größtmögliche Nachhaltigkeit abzielen muss: laufende Kosten (darunter fallen Verwaltungs-, Wartungs- und Betriebskosten).
Ein Teil der Finanzmittel kann in Form von Risikokapital oder anderen Formen der finanziellen Beteiligung für ausgewählte Endbegünstigte (z.B. angehende Unternehmer) bereitgestellt werden. Die Europäische Investitionsbank kann gegebenenfalls an der Verwaltung dieser Mittel beteiligt werden. Die nach dieser Verordnung bereitgestellten Mittel werden nicht so verwendet, dass unlauterer Wettbewerb ermöglicht wird.
(3) Grundsätzlich ist bei allen Kooperationsmaßnahmen eine finanzielle Beteiligung der in Artikel 3 genannten Partner erforderlich. Dieser Finanzbeitrag richtet sich nach den Möglichkeiten der betreffenden Partner und nach der Art der jeweiligen Maßnahme. Er ist vor allem dann anzustreben, wenn ein Projekt als Starthilfe für eine unbefristete Tätigkeit dienen soll, um die Nachhaltigkeit derartiger Projekte nach Beendigung der Gemeinschaftsfinanzierung zu gewährleisten. Dabei kann es sich auch um Sachleistungen handeln. Ist der Partner eine Nichtregierungsorganisation oder eine auf eine Gemeinschaft gestützte Organisation, so kann in bestimmten Fällen darauf verzichtet werden, einen Beitrag zu verlangen.
(4) Die Kommission kann alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Gemeinschaftscharakter der nach Maßgabe dieser Verordnung gewährten Hilfe sichtbar zu machen.
(4a) Einzelne Projekte und Programme für regionale Zusammenarbeit und Integration werden aus dem EPRD und/oder aus regionalen Mitteln aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanziert.
Die Kommission ist bestrebt, eine ausgewogene Finanzierung aus beiden Quellen auf der Ebene der mehrjährigen Richtprogramme zu gewährleisten, indem sie für die regionale Zusammenarbeit und Integration als Richtschnur einen prozentualen Teil der EPRD-Mittel bindet, der dem Teil der EEF-Mittel entspricht, die im Finanzprotokoll zum Abkommen von Cotonou der regionalen Zusammenarbeit und Integration gewidmet sind.
(5) Es kann nach Möglichkeiten der Kofinanzierung und Parallelfinanzierung mit anderen Gebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.
(6) Um die Vertragsziele der Kohärenz und der Komplementarität zu erreichen und eine optimale Wirksamkeit der Hilfe zu gewährleisten, trifft die Kommission alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, insbesondere:
- a)
- die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch von Informationen über die Maßnahmen, deren Finanzierung von der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und der EIB übernommen oder in Betracht gezogen wird;
- b)
- die Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen vor Ort mittels regelmäßiger Treffen und eines Austausches von Informationen zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten im Empfängerland.
(7) Die Kommission bemüht sich zusammen mit den Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine reibungslose Koordinierung mit den anderen beteiligten Gebern zu gewährleisten und die zunehmend aktive Beteiligung des Empfängerlandes an der Koordinierung der Entwicklungshilfe zu fördern.
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