Artikel 3 VO (EG) 2000/1726
Förderwürdige Kooperationspartner
Finanzhilfe nach Maßgabe dieser Verordnung können folgende Kooperationspartner erhalten: Behörden und öffentliche Stellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Nichtregierungsorganisationen und Organisationen, die sich auf bestimmte Gemeinschaften stützen, regionale und internationale Organisationen sowie Einrichtungen und öffentliche oder private Unternehmen. Andere Stellen können unterstützt werden, sofern sie von beiden Seiten als förderwürdig bezeichnet werden.
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