Artikel 2 VO (EG) 2000/1726

Bereiche der Zusammenarbeit

(1) Die Programme konzentrieren sich auf die Armutsbekämpfung, tragen den Bedürfnissen der in der Vergangenheit benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung, beziehen die Umweltdimension der Entwicklung ein und berücksichtigen die Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere durch Stärkung der Mitwirkung von Frauen auf allen Ebenen der Politikgestaltung, Programmplanung und Durchführung. Bei allen Programmen kommt der Verstärkung der institutionellen Kapazitäten besondere Bedeutung zu.

(2) Die Entwicklungszusammenarbeit nach dieser Verordnung betrifft vorrangig die in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über den Status Südafrikas zum Abkommen von Cotonou aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit und insbesondere Folgendes:

a)
Unterstützung der Politiken, Instrumente und Programme zur fortgesetzten Integration der südafrikanischen Wirtschaft in die Weltwirtschaft und in den Welthandel, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Förderung des Privatsektors sowie zur regionalen Zusammenarbeit und Integration. Besondere Beachtung auf dem letztgenannten Gebiet findet die Unterstützung der Anpassungsmaßnahmen, die in der Region und insbesondere in der Südafrikanischen Zollunion (SACU) aufgrund der Errichtung einer Freihandelszone im Rahmen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit erforderlich werden. Die Förderung der Zusammenarbeit von allgemeinem beiderseitigem Interesse zwischen Unternehmen aus der Europäischen Union und Südafrika kann ebenfalls in Betracht gezogen werden;
b)
Verbesserung der Lebensbedingungen und der sozialen Grundversorgung;
c)
Förderung der Demokratisierung, des Schutzes der Menschenrechte, einer gesunden öffentlichen Verwaltung, der Stärkung der lokalen Gebietskörperschaften und der Beteiligung der Zivilgesellschaft am Entwicklungsprozess.

(3) Der Dialog und die Partnerschaft zwischen der öffentlichen Verwaltung und den im Entwicklungsbereich tätigen nichtstaatlichen Partnern und Akteuren werden gefördert.

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