Präambel VO (EG) 2000/1726

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach den Wahlen im April 1994 und der Bildung einer demokratischen Regierung beschloss die Gemeinschaft eine Strategie zur Unterstützung der Politiken und Reformen der südafrikanischen Behörden.
(2)
Der Rat erließ die Verordnung (EG) Nr. 2259/96 vom 22. November 1996 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika(3). Jene Verordnung ist am 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten.
(3)
Gemäß Kapitel VII des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika wird die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen aus einer im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts eingesetzten besonderen Finanzierungsfazilität gewährt, ist die Gemeinschaft weiterhin zu einer umfangreichen finanziellen Zusammenarbeit mit Südafrika bereit und fasst die dafür erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.
(4)
Kapitel V des genannten Abkommens enthält Bestimmungen über die Ziele, die Prioritäten, die Methoden sowie die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika.
(5)
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2259/96 des Rates und des Sonderberichts Nr. 7/98 des Rechnungshofs über das Entwicklungshilfeprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Südafrika (1986-1996) sollte die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika unter Vorbehalt von Anpassungen fortgeführt werden, insbesondere um die Verfahren zu vereinfachen, die sektoralen Prioritäten stärker zu berücksichtigen und die Beschlussfassung zu dezentralisieren.
(6)
Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellte Hilfe sollte in Abstimmung mit den Maßnahmen anderer Geber, einschließlich multilateraler Institutionen, durchgeführt werden.
(7)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.
(8)
In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(5) bildet.
(9)
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(6) legt einen gemeinsamen Rechtsrahmen für alle Bereiche der Eigenmittel und Ausgaben der Gemeinschaften fest.
(10)
Die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(7) gilt für alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaften unbeschadet der spezifischen Regelungen der Gemeinschaft für die einzelnen Politikbereiche —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 21E vom 25.1.2000, S. 1.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 192). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Februar 2000 (ABl. C 128 vom 8.5.2000, S. 51) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 13. Juni 2000.

(3)

ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 5.

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)

ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(6)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(7)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.