Artikel 14 VO (EG) 2000/1760
Ausnahmeregelungen für das obligatorische Etikettierungssystem
Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b) und c) und Absatz 5 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) müssen Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rinderhackfleisch herstellen, auf dem Etikett die Angabe „Hergestellt in (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands)” machen, je nachdem, wo das Fleisch hergestellt worden ist, sowie „Herkunft” , falls der betreffende Staat oder die betreffenden Staaten nicht Staaten der Herstellung sind.
Die in Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer iii) vorgesehene Verpflichtung gilt für solches Fleisch ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung.
Die betreffenden Marktteilnehmer oder Organisationen können auf dem Etikett für Rinderhackfleisch jedoch zusätzlich folgendes vermerken:
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eine oder mehrere der in Artikel 13 vorgesehenen Angaben und/oder
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das Herstellungsdatum des betreffenden Fleisches.
Damit Konformität mit den horizontalen Regeln in Bezug auf Etikettierung in diesem Abschnitt gegeben ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um auf der Grundlage der Erfahrungen mit Hackfleisch Regeln für beim Zuschneiden anfallende Abfälle und zerlegtes Rindfleisch festzulegen, die denjenigen in den ersten drei Absätzen dieses Artikels gleichwertig sind.
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