Artikel 15 VO (EG) 2000/1760

Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern

Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu etikettieren:

„Herkunft: Nicht-EU” und „Geschlachtet in: (Name des Drittlandes)” .

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