Artikel 15a VO (EG) 2000/1760

Allgemeine Vorschriften

Lebensmittelinformationen, die nicht in Artikel 13, 14 und 15 genannt sind und die durch die Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, freiwillig auf den Etiketten hinzugefügt werden, müssen objektiv, durch die einschlägigen Behörden überprüfbar und für die Verbraucher verständlich sein.

Die Informationen müssen den horizontalen Rechtsvorschriften zur Etikettierung und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entsprechen.

Falls Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, den in Unterabsatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, verhängt die zuständige Behörde angemessene Sanktionen gemäß Artikel 22.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu Begriffsbestimmungen und Anforderungen in Bezug auf Begriffe oder Kategorien von Begriffen zu erlassen, die auf den Etiketten von vorverpacktem frischem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch verwendet werden dürfen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

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