Artikel 16 VO (EG) 2000/1760

Allgemeine Vorschriften

(1) Für Etiketten mit anderen als den in Abschnitt I dieses Titels vorgesehenen Angaben legt jeder Marktteilnehmer oder jede Organisation der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Rindfleisch erzeugt oder vermarktet wird, eine Spezifikation zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde kann zur Verwendung in diesem Mitgliedstaat ebenfalls Spezifikationen unter der Voraussetzung festlegen, dass deren Anwendung nicht obligatorisch ist.

In den Spezifikationen zur freiwilligen Etikettierung ist folgendes anzugeben:

die Angaben, die das Etikett enthalten muss,

die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Richtigkeit dieser Angaben getroffen werden müssen,

das Kontrollsystem, das auf allen Erzeugungs- und Vermarktungsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer von der zuständigen Behörde anerkannten und vom Marktteilnehmer oder der Organisation zu bezeichnenden unabhängigen Stelle durchzuführen sind. Diese Stellen müssen die Kriterien gemäß der europäischen Norm EN/45011 erfüllen,

im Fall einer Organisation die Maßnahmen, die hinsichtlich eines Mitglieds getroffen werden, das die Spezifikation nicht einhält.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kontrollen statt von einer unabhängigen Stelle von einer zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die zuständige Behörde muss in diesem Fall über entsprechende qualifizierte Mitarbeiter und Mittel verfügen, um die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

Die Kosten der nach diesem Abschnitt durchgeführten Kontrollen tragen die Marktteilnehmer oder Organisationen, die das Etikettierungssystem anwenden.

(2) Die Genehmigung einer Spezifikation hängt davon ab, dass sich die zuständige Behörde bei einer gründlichen Untersuchung der gemäß Absatz 1 darin enthaltenen Angaben davon überzeugt, dass das geplante Etikettierungssystem und insbesondere das Kontrollsystem ordnungsgemäß und zuverlässig funktionieren. Die zuständige Behörde lehnt eine Spezifikation ab, in der keine Verbindung zwischen einerseits der Identifizierung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke und andererseits dem Einzeltier bzw. — wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht — den betreffenden Tieren hergestellt wird.

Spezifikationen, die Etiketten mit irreführenden oder unklaren Angaben vorsehen, werden ebenfalls abgelehnt.

(3) Erfolgen die Erzeugung und/oder der Verkauf von Rindfleisch in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so prüfen und genehmigen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die vorgelegten Spezifikationen, soweit sich die darin enthaltenen Angaben auf Vorgänge beziehen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet stattfinden. In diesem Fall erkennt jeder Mitgliedstaat die von jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen an.

Wenn innerhalb eines nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festzulegenden Zeitraums, der an dem Tag nach der Einreichung des Antrags beginnt, die Genehmigung nicht verweigert oder erteilt wurde oder wenn keine zusätzlichen Angaben angefordert wurden, so gilt die Spezifikation als von der zuständigen Behörde genehmigt.

(4) Genehmigen die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die vorgelegte Spezifikation, so ist der betreffende Marktteilnehmer bzw. die betreffende Organisation zur Etikettierung von Rindfleisch befugt, sofern das Etikett seinen/ihren Namen oder sein/ihr Zeichen trägt.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 ein beschleunigtes oder vereinfachtes Genehmigungsverfahren in bestimmten Fällen vorsehen, insbesondere für Rindfleisch in kleinen Einzelhandelsverpackungen und für größere Teilstücke von Rindfleisch in Einzelverpackungen, die nach einer genehmigten Spezifikation in einem Mitgliedstaat etikettiert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingeführt werden, sofern der ursprünglichen Kennzeichnung keine weiteren Angaben hinzugefügt werden.

(6) Ein Mitgliedstaat beschließt, dass der Name einer oder mehrerer seiner Regionen insbesondere dann nicht verwendet werden darf, wenn der Name einer Region

zu Verwechslungen oder Kontrollschwierigkeiten Anlass geben könnte,

Rindfleisch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 vorbehalten ist.

Im Falle einer Genehmigung wird der Name der Region durch den Namen des Mitgliedstaats ergänzt.

(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Anwendung dieses Artikels und insbesondere über die Angaben auf den Etiketten. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss für Rindfleisch nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) hiervon; gegebenenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 Regeln für diese Angaben aufgestellt und insbesondere Beschränkungen auferlegt werden.

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