Artikel 17 VO (EG) 2000/1760

Freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch aus Drittländern

(1) Erfolgt die Erzeugung von Rindfleisch ganz oder teilweise in einem Drittland, so dürfen die Marktteilnehmer oder Organisationen das Rindfleisch gemäß diesem Abschnitt etikettieren, wenn sie Artikel 16 einhalten und zudem für ihre Spezifikationen die Genehmigung der von den einzelnen betroffenen Drittländern zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde erhalten haben.

(2) Damit die von einem Drittland erteilte Genehmigung in der Gemeinschaft Gültigkeit erlangt, muss das Drittland der Kommission vorher folgendes mitteilen:

die für zuständig erklärte Behörde;

die Verfahren und Kriterien, die die zuständige Behörde bei der Prüfung der Spezifikation einhalten muss;

die einzelnen Marktteilnehmer und Organisationen, deren Spezifikationen die zuständige Behörde genehmigt hat.

Die Kommission leitet diese Mitteilungen an die Mitgliedstaaten weiter.

Kommt die Kommission auf der Grundlage der vorgenannten Mitteilungen zu dem Schluss, dass die in einem Drittland geltenden Verfahren und/oder Kriterien den Normen dieser Verordnung nicht gleichwertig sind, beschließt sie nach Anhörung des betreffenden Drittlands, dass die von diesem Drittland erteilten Genehmigungen in der Gemeinschaft nicht gültig sind.

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