Artikel 2 VO (EG) 2000/1760

Für diesen Titel gelten folgende Definitionen:

„Tier” : Rind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 64/432/EWG, einschließlich Rindern, die an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen;

„Betrieb” : Anlage, Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder andere Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden;

„Tierhalter” : jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;

„zuständige Behörde” : die in einem Mitgliedstaat für die Durchführung der Veterinärkontrollen bzw. die Durchführung dieses Titels zuständige Zentralbehörde bzw. zuständigen Behörden oder die damit beauftragten Stellen bzw. — hinsichtlich der Kontrolle der Prämien — die mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 beauftragten Stellen.

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